Pflanzenschutzmittel dürfen nicht auf befestigten Freilandflächen und nicht auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, angewandt werden.

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von dem Verbot für die Anwendung zugelassener Pflanzenschutzmittel genehmigen, wenn der angestrebte Zweck vordringlich ist und mit zumutbarem Aufwand auf andere Art nicht erzielt werden kann und überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier oder des Naturhaushaltes, nicht entgegenstehen.

Den Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung kann die Eigentümerin/der Eigentümer oder die Nutzerin/der Nutzer der zu behandelnden Flächen oder eine durch ihn beauftragte Person stellen.


Eine Ausnahmegenehmigung wird ausnahmslos für ein Jahr befristet erteilt.

Löschung nach Abschluss der Bearbeitung mit einer Frist von 15 Jahren.



Gebühr: EUR 74,00 - 562,00

Der Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung muss insbesondere folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

  • Name, Anschrift Verfügungs-/Nutzungsberechtigter der Flächen
  • Nennung aller Anwender mit Anschrift und deren Sachkundenachweise in Kopie
  • Auflistung der beantragten Flächen mit Lageplan
  • Nennung des für den Einsatz beabsichtigten Wirkstoffs /Pflanzenschutzmittels
  • Begründung für die Notwendigkeit der Pflanzenschutzmittelanwendung
  • Angaben über kritische Bereiche / abschwemmungsgefährdete Flächen

Die Zuständigkeit liegt bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen - Pflanzenschutzamt.


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  • Der angestrebte Zweck ist vordringlich und
  • kann mit zumutbarem Aufwand nicht auf andere Weise erzielt werden und
  • überwiegend öffentliche Interessen, insbesondere des Schutzes von Tier- und Pflanzenarten, stehen nicht entgegen.

Beidseitige Kopien des Sachkundenachweises (Scheckkarte) und Ort(e) der Anwendung und deren Umgebung (entsprechendes Kartenmaterial/entsprechende Liegenschaftskarten) sind beizufügen.


Der Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung kann von der Eigentümerin/vom Eigentümer oder von der Nutzerin/vom Nutzer der zu behandelnden Flächen oder von einer durch ihn beauftragten Person gestellt werden.


Gegen den Bescheid  kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.


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