Wer erstmalig als als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für technische Anlagen und Einrichtungen tätig werden will, hat dies der zuständigen Stelle vorher schriftlich zu melden.

  • Vor Tätigkeitsbeginn ist eine schriftliche Anzeige bei der obersten Bauaufsichtsbehörde erforderlich.
  • Das Nähere Verfahren wird im Einzelfall festgelegt.

Die Zuständigkeit liegt beim Niedersäsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.


Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner

  • Bescheinigung über rechtmäßige Niederlassung zur Ausübung der Tätigkeit in anderem Staat und darüber, dass Ausübung dieser Tätigkeit nicht untersagt ist
  • Nachweis darüber, dass im Niederrlassungsstaat Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BauSVO erfüllt sein mussten

Es fallen keine Gebühren an.


  • Die Bearbeitungsdauer beträgt derzeit drei Monate ab Eingang der schriftlichen Anzeige.

Gegen die Anerkennung ist die Klage beim Verwaltungsgericht Hannover möglich.


Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz


List-ID 847 (Positivliste; Stand:13.09.2018)


Europäische Union, Technische Anlagen, Prüfsachverständiger, Prüfsachverständige, EU, Andere Staaten, Bauordnungsrecht