Die Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsfahrzeugs muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden.

 § 12 Abs. 4 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG):
 Der Betrieb eines Prostitutionsfahrzeugs bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird nur befristet erteilt. 
 Die Erlaubnis kann auf Antrag verlängert werden.

 § 12 Abs. 4 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG):
 Die Erlaubnis für den Betrieb eines  Prostitutionsfahrzeugs wird für ein bestimmtes Fahrzeug mit einer bestimmten Ausstattung erteilt.

 Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsfahrzeugs.


Spezielle Hinweise für - Landkreis Oldenburg

Wer ein Prostitutionsfahrzeug an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen oder mehrmals in einem Monat im örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Behörde zum Betrieb aufstellen will, muss dies der zuständigen Behörde zwei Wochen vor der Aufstellung anzuzeigen


Der Betrieb eines Prostitutionsfahrzeugs ist erlaubnispflichtig.


Die Erteilung einer Erlaubnis setzt eine Antragstellung voraus:

  • Antragstellung bei der zuständigen Behörde unter Verwendung der vorgeschriebenen Formulare unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen.
  • Die eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft.
  • Gegebenenfalls werden Unterlagen nachgefordert.
  • Gegebenenfalls wird ein Ortstermin vereinbart.
  • Regelmäßig wird ein persönliches Gespräch vereinbart. 
  • Beim Vorliegen aller Voraussetzungen wird die Erlaubnis erteilt. Die antragstellende Person erhält den Erlaubnisbescheid.

Andernfalls ergeht ein Ablehnungsbescheid.


Spezielle Hinweise für - Landkreis Oldenburg

Die zuständige Behörde prüft nach Erstattung der Anzeige, ob die Voraussetzungen für die Aufstellung und den Betrieb des Prostitutionsfahrzeugs vorliegen. 


Geschäftsfähigkeit des Antragstellers. 
Gemäß §§ 14,15 ProstSchG muss der Antragsteller oder die als Stellvertretung oder Betriebsleitung vorgesehene Person die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn die Person ein in §15 Absatz 1  ProstSchG aufgeführtes Merkmal erfüllt.
Gemäß § 16 Absatz 1 ProstSchG sind im Betriebskonzept die wesentlichen Merkmale des Betriebes eines Prostitutionsfahrzeugs und die Vorkehrungen  zur Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz zu beschreiben.
§ 16 Absatz 2 ProstSchG führt die wesentlichen Aspekte auf, welche im Betriebskonzept darzulegen sind.


Für eine Erlaubnis nach § 12 Absatz 4 Prostituiertenschutzgesetz sind nach § 12 Absatz 5 Prostituiertenschutzgesetz dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

1.    das Betriebskonzept,

2.    die Daten über das Fahrzeug;

3.    die weiteren erforderlichen Unterlagen und Angaben zum Nachweis des Vorliegens der Erlaubnisvoraussetzungen sowie

4.    Name, Geburtsdatum und Anschrift derjenigen Person, für die die Erlaubnis beantragt wird oder bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung deren Firma, Anschrift, Nummer
        des Registerblattes im Handelsregister sowie deren Sitz.


Spezielle Hinweise für - Landkreis Oldenburg

Der Anzeige sind nach § 21 Absatz 1 Satz 2 Prostituiertenschutzgesetz folgende Angaben und Nachweise beizufügen:

  • Vor- und Nachname des Fahrzeughalters und der vollständige Name des Betreibers des Prostitutionsfahrzeugs
  • Erlaubnis zur Bereitstellung des Prostitutionsfahrzeugs
  • Kraftfahrzeugkennzeichen des Prostitutionsfahrzeugs
  • die genaue Angabe des Aufstellungsortes
  • die Dauer der Aufstellung
  • die Betriebszeiten
  • Kopien der Anmeldebescheinigungen oder Aliasbescheinigungen der Prostituierten, die im Prostitutionsfahrzeug tätig werden
  • Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen Vereinbarungen

Kostenrahmen: Verwaltungsgebühr EUR 500 – 4000 Euro
ggf. Zustellungsauslagen

Die Kosten werden nach Zeitaufwand erhoben; sie betragen jedoch mindestens 300 €.


Spezielle Hinweise für - Landkreis Oldenburg

Die Höhe der Gebühr für die Prüfung der Anzeige richtet sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 70.11 - nach dem Zeitaufwand. 


Spezielle Hinweise für - Landkreis Oldenburg

Die Anzeige muss zwei Wochen vor der Aufstellung erfolgen. Die zuständige Behörde kann die Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs untersagen, wenn die Anzeige nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig abgegeben wurde.


Abhängig  vom Prüfungsaufwand (einige Tage bis wenige Wochen nach Vorlage aller Unterlagen)


Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: in der Regel ja

Die zuständigen Stellen haben möglicherweise unterschiedliche behördeneigene Formulare, auch die Möglichkeit des Onlineverfahrens ist unterschiedlich und ist in der jeweiligen Behörde anzufordern oder zu erfragen.


Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG
Download als PDF Download als interaktives PDF

Anzeige über die Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges nach § 21 ProstSchG
Download als PDF Download als interaktives PDF

Hinweise an Prostitutionsgewerbetreibende
Download als PDF Download als interaktives PDF

Widerspruch
Dem Bescheid, welcher auf den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis erlassen wird, ist das weitere Verfahren über die Einlegung  eines Widerspruchs zu entnehmen.


Spezielle Hinweise für - Landkreis Oldenburg

Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeuges Erlaubnis

Prostitutionsgewerbe, Betrieb