Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber benötigen Sie eine Genehmigung von der örtlich zuständigen Behörde für Arbeitsschutz, wenn bei Ihnen an einem Sonn- oder Feiertag gearbeitet werden soll. 
Sie können eine Bewilligung der Sonn- oder Feiertagsarbeit beantragen, wenn Sie:

  • Haus- und Ordermessen für gewerbliche Wiederverkäuferinnen und Wiederverkäufer durchführen möchten,
  • einen unverhältnismäßigen Schaden in einem Betrieb infolge besonderer Umstände verhindern wollen, zum Beispiel durch einen sehr hohen Krankenstand oder eine verspätete Materiallieferung, 
  • die gesetzlich vorgeschriebene Inventur machen wollen, sofern diese nicht an einem Wochentag erfolgen kann.

Liegen andere Gründe vor, werden auch diese geprüft und die Sonn- oder Feiertagsarbeit gegebenenfalls bewilligt. 
Von dem generellen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit sind bestimmte Tätigkeiten ausgenommen, wie beispielsweise

  • Daseinsvorsorge:
    • zum Beispiel in der Pflege von Kranken oder der Versorgung von Tieren,
  • Dienstleistungen: 
    • zum Beispiel in Restaurants oder bei Taxiunternehmen, sowie 
  • Freizeitgestaltung:
    • zum Beispiel in Theatern, beim Fußball oder in Freizeiteinrichtungen,
  • Einsatz in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen:
    • zum Beispiel unaufschiebbare Arbeiten, wie beispielsweise Reparaturen bei Rohrbrüchen oder Sturmschäden an Dächern.

Für bestimmte Ausnahmen gelten Höchstgrenzen.
 

In Niedersachsen brauchen Sie ebenfalls eine Genehmigung für den Ausgleich einer unzumutbaren Auslandskonkurrenz durch Sonn-/Feiertagsbeschäftigung.

Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber an einem Sonn- oder Feiertag Mitarbeitende in Ihrem Unternehmen oder Betrieb arbeiten lassen möchten, benötigen Sie dafür eine Genehmigung.


Bescheide gemäß § 13 (5) ArbZG [Beeinträchtigung durch unzumutbare Auslandskonkurrenz] werden zusätzlich vorab per E-Mail übersandt, auf dem Postweg werden Original und Kostenfestsetzungsbescheid versendet.


Die Zuständigkeit liegt bei den Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern in Niedersachsen.

Für Anträge nach § 13 (5) ArbZG [Beeinträchtigung durch unzumutbare Auslandskonkurrenz] ist das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück zuständig. 


Zuständigkeitsbereiche der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen

  • Bitte erstellen Sie die Antragsunterlagen für Bewilligungen gemäß §13 (5) ArbZG [Beeinträchtigung durch unzumutbare Auslandskonkurrenz] unter Berücksichtigung des Kriterienkataloges zur Antragstellung nach § 13 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

Kriterienkatalog zur Antragsstellung nach § 13 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz ArbZG)
Antragsformular Erteilung von Ausnahmebewilligungen für Sonn- und Feiertagsarbeit

Bitte stellen Sie den Antrag auf Bewilligung der Sonn- oder Feiertagsarbeit gemäß § 13 (5) ArbZG [Beeinträchtigung durch unzumutbare Auslandskonkurrenz] 3 Monate vor dem beabsichtigten ersten Termin der Sonn-/Feiertagsarbeit.


Die Bearbeitungsdauer für Anträge gemäß § 13 (5) ArbZG [Beeinträchtigung durch unzumutbare Auslandskonkurrenz] beträgt 3 Monate.


Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)


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