Bei Aufnahme einer vorübergehenden und gelegentlichen Hilfe in Steuersachen durch eine ausländische Dienstleisterin/einen ausländischen Dienstleister erfolgt eine vorübergehende Eintragung im Berufsregister. Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat.

Die Zuständigkeit liegt bei der für das jeweilige Niederlassungsland beauftragten Steuerberaterkammer. Eine Übersicht ist in § 3a Abs. 2 Satz 2 Steuerberatungsgesetz (StBerG) enthalten.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.


§ 3a Abs. 2 Satz 2 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner.


  • Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen in
    • einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder
    • einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
    • in der Schweiz
  • Bescheinigung, dass diese Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
  • Nachweis über die berufliche Qualifikation
  • Nachweis über die Ausübung des Berufes im Staat der Niederlassung von mindestens 2 Jahren innerhalb der letzten 10 Jahre
  • Information zur Berufshaftpflicht oder

Es fallen keine Gebühren an.


Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Vordrucke können schriftlich oder mündlich bei der für Sie zuständigen Stelle angefordert werden.


Bei Streitigkeiten bezüglich der Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen ist die Klage vor dem Finanzgericht zulässig.


Niedersächsisches Finanzministerium


Steuerberaterinnen, Berufsregister für Steuerberater/-innen: Eintragung - von Personen mit Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen