Energieversorgungsunternehmen, die Haushaltskunden mit Energie beliefern, müssen die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit sowie Änderungen ihrer Firma unverzüglich bei der zuständigen Stelle anzeigen.

Diese kann die Ausübung der Tätigkeit jederzeit ganz oder teilweise untersagen, wenn die personelle, technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gewährleistet ist.
 

Die Zuständigkeit liegt bei der Bundesnetzagentur.


Bundesnetzagentur

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Es sind ggf. Fristen zu beachten. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Eine Liste der angezeigten Unternehmen wird von der zuständigen Stelle laufend auf ihrer Internetseite veröffentlicht.


Internetseite der Bundesnetzagentur

Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz


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