Sie können Blindengeld beantragen, wenn Sie blind sind oder eine vergleichbar schwere Sehbeeinträchtigung haben.

Erfüllen Sie die Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von  Blindengeld hängt die Höhe der Leistung davon ab, ob Sie in einer stationären Einrichtung bzw. in einer besonderen Wohnform (Eingliederungshilfe) leben oder nicht.

Falls Sie in Niedersachsen außerhalb einer stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform leben, beträgt das Blindengeld monatlich 410 Euro. Bestimmte Leistungen, insbesondere Leistungen aus der Pflegeversicherung, werden teilweise auf das Blindengeld angerechnet. In diesen Fällen würde sich das vorstehend genannte Blindengeld verringern.

Falls Sie in einer stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform leben, beträgt das Blindengeld monatlich 205 Euro.

Wie Sie das Blindengeld verwenden, können Sie selber entscheiden.


Die Höhe des Landesblindengeldes erfahren Sie auf der Internetseite des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie

Spezielle Hinweise für - Landkreis Oldenburg

Die Gewährung von Landesblindengeld für Zivilblinde setzt voraus, dass der gewöhnliche Aufenthalt im Land Niedersachsen ist. Landesblindengeld wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen geleistet.

Blind im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Landesblindengeldgesetz (LBIGG) sind Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50tel der Norm beträgt. Ebenfalls sind Personen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 blind, wenn eine nicht nur vorübergehende Störung des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegt, dass die Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nummer 1 gleich zu achten ist.


Nach Ihrer Antragstellung wird die zuständige Stelle prüfen, ob Sie die Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld erfüllen.

Sollten für die Prüfung des Antrags Unterlagen oder Auskünfte fehlen, wird die zuständige Stelle diese von Ihnen zusätzlich anfordern.

Wenn Sie die Voraussetzungen zum Bezug von Blindengeld erfüllen, erhalten Sie einen Bescheid zur Höhe des Ihnen zustehenden Blindengeldes. Das Blindengeld bekommen Sie dann monatlich ausgezahlt. Ein Nachweis über die Verwendung ist nicht erforderlich.

Wenn Sie die Voraussetzung zum Bezug von Blindengeld nicht erfüllen, erhalten Sie einen ablehnenden Bescheid.


Spezielle Hinweise für - Landkreis Oldenburg

Gem. § 1 Abs. 3 LBIGG ist die Blindheit oder die Sehstörung nach Abs. 2 durch Feststellungsbescheid nach § 69 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches nachzuweisen. Wir sind somit bei der Gewährung von Landesblindengeld an die Entscheidung des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie, Außenstelle Oldenburg hinsichtlich des Merkzeichens "BL" (Blind) gebunden.

Praktisch bedeutet dies, dass Sie parallel zum Antrag auf Landesblindengeld beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Außenstelle Oldenburg einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "BL" beantragen müssen, falls ein solcher nicht bereits vorliegt. Einen Antrag auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises bzw. auf Zuerkennung des Merkzeichens "BL" können Sie anfordern beim

Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Außenstelle Oldenburg

Moslestr. 1, 26122 Oldenburg

Telefon (Zentrale): 04 41/22 29 - 0

Telefax: 04 41/22 29-2 18

Sie sollten beide Anträge möglichst kurzzeitig stellen, da ggf. der Antragseingang für das Einsetzen des Landesblindengeldes entscheidend sein kann. Erfahrungsgemäß kann es einige Monate dauern, bis über die Zuerkennung des Merkzeichens "BL" entschieden wird. Ihren Antrag auf Landesblindengeld lassen wir bis dahin ruhen. Liegen Ihnen dann die Unterlagen vor, reichen Sie diese bitte nach. Ggf. erhalten Sie die Bewilligung rückwirkend und eine entsprechende Nachzahlung.

Die blinde Person kann eine vertraute Person bevollmächtigen, den Antrag und den damit verbundenen Schriftverkehr für ihn zu erledigen. In diesem Fall benötigen wir einmalig eine Vollmacht.

Das Merkzeichen "BL" birgt neben den allgemeinen Rechten der Schwerbehinderten wie besonderer Kündigungsschutz, Zusatzurlaub und Hilfen im Arbeitsleben außerdem noch folgende Nachteilsausgleiche:

  • Rundfunkgebührenbefreiung und Telefon-Grundgebührenermäßigung
  • Steuerfreibeträge wegen außergewöhnlichen Belastungen nach dem Einkommenssteuergesetz. Fragen Sie hierzu ggf. bitte Ihr Finanzamt oder Ihren Steuerberater
  • Parkerleichterungen - Auskünfte erteilt das Straßenverkehrsamt des Landkreises Oldenburg (Telefon- Durchwahl: 0 44 31/85-4 63)

Bei Vorliegen von Bedürftigkeit d.h. Einkommen unter den Einkommensgrenzen, kann neben dem Landesblindengeld ergänzende Blindenhilfe nach § 72 SGB XII beantragt werden. Die Gewährung ist vom Einkommen und Vermögen des Blinden und ggf. seiner Familienangehörigen abhängig. Die Blindenhilfe muss gesondert beantragt werden. Dabei müssen Nachweise über Einkommen/Vermögen und die Wohnkosten beigefügt werden. Der Antrag kann direkt bei uns oder über die Gemeindeverwaltung eingereicht werden.

Das Landesblindengeld wird unabhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen gezahlt.

Leistungshöhe

Das Landesblindengeld für Zivilblinde ist eine freiwillige Leistung des Landes Niedersachsen.

Die voraussichtliche Leistungshöhe gestaltet sich wie folgt:

  • Höhe des Landesblindengeldes: 410,00 €/mtl.
  • bei Aufenthalt in stationären Einrichtungen für alle Altersgruppen und unabhängig vom Vorliegen eines Pflegegrades: 205,00 €/mtl.
  • im häuslichen Bereich werden die Leistungen der Pflegeversicherung auf das Landesblindengeld angerechnet:
    • der Anrechnungsbetrag bei Pflegegrad 2 beträgt 135,00 €/mtl., dies führt zu einer voraussichtlichen Leistungshöhe von 275,00 €/mtl.
    • der Anrechnungsbetrag bei Pflegegrad 3 bis 5 beträgt 165,00 €/mtl., dies führt zu einer voraussichtlichen Leistungshöhe von 245,00 €/mtl.

An dieser Stelle möchten wir Sie darauf hinweisen, dass es in Oldenburg einen Blindenverein gibt, der sich die Beratung und Betreuung von Blinden/Sehbehinderten und deren Angehörigen zur Aufgabe gemacht hat. Die Anschrift und Telefonnummer dieser Organisation lautet:

Blindenverein Landesteil Oldenburg e. V.

Scheideweg 145, 26127 Oldenburg

Telefon: 04 41/30 22 55, Telefax: 04 41/3 04 69 80

E-Mail: oldenburg@blindenverband.org


Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.


  • Bei Ihnen muss durch ein Verfahren zur Feststellung der Behinderung (Schwerbehindertenausweis) das Merkzeichen Bl (blind) festgestellt worden sein.
  • Sie müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen haben

oder,

  • falls Sie in einer stationären Einrichtung oder einer besonderen Wohnform innerhalb von Deutschland leben, muss Ihr gewöhnlicher Aufenthalt vor der dortigen Aufnahme in Niedersachsen gewesen sein.
  • Der Grund Ihrer Erblindung darf nicht im Zusammenhang mit Kriegs- und Wehrdienst oder einer Impfung stehen
  • Gegen Sie dürfen keine freiheitsentziehenden Maßnahmen vorliegen.

  • ein Antrag ist zu stellen
  • Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid mit Merkzeichen Bl
  • Unterlagen zu Leistungen Dritter, die auf das Blindengeld anzurechnen sind (z. B. Leistungen der Pflegeversicherung).
  • Bescheinigung über einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel, sofern Sie weder die deutsche Staatsangehörigkeit noch die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes besitzen

Es fallen keine Gebühren an.


Das Blindengeld wird frühestens ab dem Ersten des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Blindengeld gestellt wird.


Die Bearbeitungsdauer hängt insbesondere von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.


Es besteht die Möglichkeit, das Landesblindengeld zugleich mit dem Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nach dem Sozialgesetzbuch  - Neuntes Buch (SGB IX) zu beantragen.


  • Widerspruch
  • Klage

Informationen zum Landesblindengeld enthalten die Webseiten des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie.

Es besteht die Möglichkeit, das Blindengeld zugleich mit dem Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) (Schwerbehindertenausweis) zu beantragen.

Weitere Leistungen für Blinde können im Rahmen der Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) oder aus dem Landesblindenfonds gewährt werden.

Blinde und stark Sehbehinderte aus dem ehemaligen Regierungsbezirk Braunschweig können Unterstützung durch die Herzog-Wilhelm-Blindenstiftung erhalten.


Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Herzog-Wilhelm-Blindenstiftung

Obwohl ein formloser Antrag möglich ist, wird von Ihnen im Nachgang das ausgefüllte Antragsformular benötigt.


Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung


Blindengeld, blind, Auszahlung, blindheitsbedingter Mehraufwand, Blindheit, Merkzeichen, Erblindung