Kinder und Jugendliche sowie Erwachsene mit besonderer Schutzbedürftigkeit, die Opfer von Straftaten geworden sind, haben mit Inkrafttreten des § 406g StPO (3. Opferrechtsreformgesetz) zum 1.1.2017 einen normierten Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung erhalten.

Die Durchführung der psychosozialen Prozessbegleitung setzt gemäß des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) eine spezielle Ausbildung und Berufserfahrung bei den psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern voraus.

Um im Flächenland Niedersachsen psychosoziale Prozessbegleitung zur Umsetzung des gesetzlichen Anspruchs im notwendigen Umfang anbieten zu können, ist es fortlaufend erforderlich, sozialpädagogische Fachkräfte auf diesen Ansatz vertiefend zu schulen.

Qualifizierung der psychosozialen Prozessbegleitung in Niedersachsen


Sie können den Antrag schriftlich stellen.

Ihr Antrag wird von der zuständigen Stelle geprüft und Sie erhalten einen Bescheid.

Sollten Unterlagen oder Angaben fehlen, werden Sie aufgefordert, diese nachzureichen.


Die Zuwendung richtet sich allein an die Stiftung Opferhilfe Niedersachsen.


- schriftlicher Antrag

- Kostenplan (Einnahmen und Ausgaben)


Gebühr: kostenfrei
Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsfrist.
Bearbeitungsdauer: 1 bis 4 Monat

Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung vom 30. April 2001 - Nds. GVBl. 2001, 276

Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO), RdErl. d. MF v. 11. 7. 1996 – 19-1004 (3) – VORIS 64100 –

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)


Niedersächsisches Justizministerium


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