Gentechnische Anlagen der Sicherheitsstufen 1 bis 4 sind Einrichtungen, in denen gentechnische Arbeiten im geschlossenen System durchgeführt werden, um den Kontakt der verwendeten Organismen mit Menschen und der Umwelt zu begrenzen und ein dem Gefährdungspotenzial angemessenes Sicherheitsniveau zu gewährleisten.

Gentechnische Arbeiten dürfen Sie nur in gentechnischen Anlagen durchführen.

Als Betreiber einer gentechnischen Anlage haben Sie die Errichtung und Betrieb der Anlage sowie weitere gentechnische Arbeiten bei der zuständigen Behörde abhängig von der Sicherheitsstufe anzuzeigen, anzumelden oder genehmigen zu lassen. Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen unverzüglich den Eingang des Antrags.

Die Errichtung und der Betrieb, die wesentliche Änderung von gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufe 1 bis 4 sowie weitere gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 bis 4 bedürfen der Anzeige-/Anmeldebestätigung bzw. der Genehmigung durch die zuständige Gentechnikbehörde.


Änderung gentechnischer Anlagen der Sicherheitsstufen 1 bis 4und weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufen 2-4:
Errichtung und Betrieb einer gentechnischen Anlage bzw. die wesentliche Änderung einer gentechnischen Anlage sind je nach Sicherheitsstufe anzeige- (S1), anmelde- (S2) oder genehmigungspflichtig (S3-4). Die Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten sind anzeigepflichtig (S2) oder genehmigungspflichtig (S3-4). Bei einem Genehmigungsantrag erhalten Sie einen Bescheid. 
 


Die Zuständigkeit für Anzeige-, Anmelde- bzw. Genehmigungsverfahren nach GenTG liegt in Niedersachsen bei den Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern Braunschweig, Göttingen und Hannover.


Das Genehmigungsverfahren gemäß § 10 Gentechnikgesetz setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Diesem sind alle Unterlagen beizufügen, die für die Anzeige, Anmeldung oder Genehmigung notwendig sind (siehe Formular-Information).


Es ist eine Verwaltungsgebühr gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren zu entrichten. Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung von beantragten Amtshandlungen. Genaue Auskunft hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus Tarifnummer 37 der Anlage 1 zur niedersächsischen Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO-).

Die Gebühren richten sich nach den Investitionskosten oder nach Zeitaufwand der Bearbeitung. Auslagen sind gesondert zu erstatten. 


Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO-)

Anzeigeverfahren:

Nach Eingang der Anzeige in der Behörde können Sie nur bei der Sicherheitsstufe 1 direkt mit der Arbeit beginnen. Im Nachgang kann es zu Nachforderungen kommen, bei denen Sie ggf. aufgefordert werden, weitere Dokumente und Informationen nachzureichen. Sie erhalten anschließend eine Eingangsbestätigung mit diesen möglichen Status: Antrag in Ordnung, mit Nachforderung von Unterlagen oder mit Versagensgründen.

Anmeldeverfahren:

Der Betreiber kann mit der Errichtung und dem Betrieb der gentechnischen Anlage und mit der Durchführung der erstmaligen gentechnischen Arbeiten 45 Tage nach Eingang der Anmeldung bei der zuständigen Behörde oder mit deren Zustimmung auch früher beginnen. Der Ablauf der Frist gilt als Zustimmung zur Errichtung und zum Betrieb der gentechnischen Anlage und zur Durchführung der gentechnischen Arbeit.

Genehmigungsverfahren:

Über einen Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von 45 bzw. 90 Tagen schriftlich zu entscheiden.
Die Fristen ruhen, solange die Behörde die Ergänzung der Unterlagen abwartet oder bis die erforderliche Stellungnahme der Kommission zur sicherheitstechnischen Einstufung der vorgesehenen gentechnischen Arbeit und zu den erforderlichen sicherheitstechnischen Maßnahmen vorliegt.


Unterschiedliche Fristen in Abhängigkeit vom Verfahren


  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

  • Widerspruch gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4r NJG
  • Nachprüfung in einem Vorverfahren gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO

§ 80 Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
§ 68 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz, Referat 32


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