Wer Lebensmittel in die EU einführen will, hat dafür Sorge zu tragen, dass die vorgeschriebenen Einfuhruntersuchungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Bei der Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ebenso von lebenden Tieren) hat der für den Transport Verantwortliche die Ankunft der Sendung an der Grenzkontrollstelle vorher der zuständigen Stelle anzuzeigen.

Von der zuständigen Stelle wird eine Einfuhruntersuchung durchgeführt, die eine Dokumentenprüfung, eine Nämlichkeitskontrolle (Inaugenscheinnahme) und eine Warenuntersuchung umfasst.

Bei der Einfuhr von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs werden ebenfalls bestimmte Untersuchungen durchgeführt. Informationen erteilt die zuständige Stelle.


Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GoVV) an.


Das Eintreffen der Sendung, die einer Einfuhruntersuchung unterliegt, ist der zuständigen Grenzkontrollstelle mindestens einen Werktag vor dem Eintreffen der Sendung durch Vorlage des Gemeinsamen Veterinärdokuments (GVDE) anzuzeigen.


Die Zuständigkeit liegt bei den für die gewerbliche Einfuhr von Lebensmitteln zugelassenen Grenzkontrollstellen (GKS).

Die zugelassenen GKS sind gelistet in der


Entscheidung der Kommission (2001/881/EG)

  • gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft
  • Veterinärbescheinigung
  • gegebenenfalls Einfuhrgenehmigung
  • einzuführende Ware

Verordnung (EG) Nr. 136/2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft

Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) nach


Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 136/2004

Gegen abschlägige Entscheidungen zur Einfuhr von Lebensmitteln kann in Niedersachsen bei dem für die bescheidende Behörde zuständigen Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden.


Gegebenenfalls sind hinsichtlich der Einfuhruntersuchung abweichende Verfahrensweisen anzuwenden. Hierüber kann die für die zuständige Stelle Auskunft geben.

Die Einfuhr tierischer Lebensmittel kann aufgrund tierseuchenrechtlicher und/oder lebensmittelrechtlicher Bestimmungen einem Einfuhrverbot unterliegen.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmen vom Einfuhrverbot zugelassen werden. Dies gilt z.B. bei der Einfuhr von Lebensmittelmustern und -proben und der Einfuhr für Messen und Ausstellungen.

Zollrechtliche Belange wurden hier nicht berücksichtigt und sind mit den zuständigen Zolldienststellen abzuklären.