Dienstleistung
Eintragung in die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner
Bei Baumaßnahmen im Sinne der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) wird der Standsicherheitsnachweis dann geprüft, wenn die Baumaßnahme unter die in § 65 Abs. 3 S. 1 NBauO bezeichneten Vorhaben fällt. Für das ungeprüfte Aufstellen der Standsicherheitsnachweise, die im Rahmen des § 65 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 NBauO nicht geprüft zu werden brauchen, ist es erforderlich, dass der Aufsteller in der Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner eingetragen ist oder in einem entsprechenden Verzeichnis in einem anderen Land eingetragen ist. Folgende baulichen Anlagen werden u.a. von der Prüfbefreiung umfasst: Wohngebäude der Gebäudeklasse 1-3, Gebäude bis 200 m² Grundfläche; eingeschossige landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzte Gebäude mit Dachkonstruktionen bis 6 m Stützweite, bei fachwerkartigen Dachbindern bis 20 m Stützweite.
Wenn Sie in Niedersachsen einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung haben oder Ihren Beruf ganz oder teilweise, aber nicht nur vorübergehend oder gelegentlich, in Niedersachsen ausüben und berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ aufgrund eines Studiums des Bauingenieurwesens oder Hochbau zu führen, Mitglied der Ingenieurkammer Niedersachsen sind oder Mitglied einer anderen Länderingenieurkammer sind, und mindestens drei Jahre lang in der Tragwerksplanung tätig gewesen sind, können Sie sich in die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner eintragen lassen.
Die gem. § 1 NIngG geschützte Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ dürfen Sie führen, wenn die in § 6 NIngG näher festgelegten Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Personen, die über eine Qualifikation aus EU-Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat oder dem sonstigen Ausland verfügen, benötigen Sie zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ eine Genehmigung der Ingenieurkammer Niedersachsen nach den §§ 7 bis 9 NIngG oder müssen nach dem Recht eines anderen Bundeslandes zum Führen der Berufsbezeichnung berechtigt sein.
Wenn Sie berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ zu führen, können Sie sich in die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner eintragen lassen, wenn Sie mindestens drei Jahre lang in der Tragwerksplanung tätig gewesen sind.
Welche Gebühren fallen an?
- 350 € einmalige Eintragungsgebühr
Folgende Bezahlverfahren sind online möglich:
- Kreditkarte
- paydirekt
- giropay
- SEPA-Lastschrift (ohne Sperrlistenprüfung)
- PayPal
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Bearbeitungsdauer
Sofern die erforderlichen Unterlagen einschl. eines Nachweises der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung vollständig vorliegen, maximal drei Monate.
Sofern die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung geprüft werden muss, in der Regel drei bis maximal vier Monate nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen für das vorhergehende Genehmigungsverfahren.
Verfahrensablauf
Ein Antrag auf Eintragung in die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner ist schriftlich oder online mit dem bereitstehenden Formular zu stellen. Die unter „erforderliche Unterlagen“ genannten Nachweise sind dem Antrag beizufügen.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Ingenieurkammer Niedersachsen.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner
Voraussetzungen
- Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ aufgrund Studium Bauingenieurwesen oder Hochbau oder Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“
- Die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ wird ggf. in gesonderten Verfahren durch die Ingenieurkammer Niedersachsen durchgeführt
- Mitgliedschaft in einer Länderingenieurkammer (nicht für Architektinnen oder Architekten)
- dreijährige Berufserfahrung in der Tragwerksplanung
- die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus § 21 NIngG (siehe unter Rechtsgrundlage).
erforderliche Unterlagen
- Nachweis Studium Hochbau, Bauingenieurwesen oder Nachweis zum Führen der Berufsbezeichnung „Architekt“
-
Personen mit ausländischem Ingenieurabschluss außerdem:
Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ - Nachweis mindestens dreijähriger Berufserfahrung in der Tragwerksplanung durch Vorlage von Prüfberichten und / oder statischen Berechnungen (vornehmlich Gebäude)
- Bestätigung des verantwortlichen Vorgesetzten / der verantwortlichen Tragwerksplanerin / des verantwortlichen Tragwerksplaners, dass die Standsicherheitsnachweise durch den Antragsteller angefertigt worden sind
- Nachweis Mitgliedschaft in einer Länderingenieurkammer oder Antrag (Ausnahme beim Architekten), sofern noch keine Mitgliedschaft besteht, ist diese zu beantragen.
- Erklärung zur Zuverlässigkeit
Halten Sie bitte für die elektronische Antragstellung alle erforderlichen Unterlagen bereit. Ohne die vollständigen Unterlagen können Sie das elektronische Antragsverfahren nicht abschließen und Ihren Antrag nicht absenden.
Formulare
Anträge können jederzeit schriftlich oder online bei der Ingenieurkammer Niedersachen eingereicht werden.
- Formulare zum Download: Antrag Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner
- OnlineVerfahren
- Link zum OnlineAntrag
- Persönliches Erscheinen evtl. erforderlich, z.B. falls Fachgespräch notwendig wird
Formulare
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtliche Klage.