Sie können jederzeit (während der Gültigkeit des Personalausweises) schriftlich gegenüber der Personalausweisbehörde erklären, dass Sie die bisher nicht aktivierte Funktion des elektronischen Identitätsnachweises von nun an nutzen wollen.

Die Personalausweisbehörde schaltet dann die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nachträglich ein.


Es fallen keine Gebühren an.


Die Bearbeitungsdauer ist einzelfallabhängig.


Lokales Bürgeramt


Lokales Bürgeramt


Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)

Besitz eines Personalausweises mit Online-Ausweisfunktion


Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion


Identitätsnachweis, nPA, Ausweis