Sie haben für einen begrenzten Zeitraum Anspruch auf Elternzeit zur Betreuung und Erziehung Ihres Kindes. Der Anspruch besteht grundsätzlich innerhalb der ersten drei Lebensjahre.

Bei Geburten seit dem 01.07.2015 können bis zu maximal 24 Monate nicht genutzter Elternzeit auch noch zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden.

Die Anmeldung der Elternzeit erfolgt

  • schriftlich, aber formlos beim Arbeitgeber,
  • innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn der Elternzeit,
  • bei Geburten seit dem 01.07.2015: zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres spätestens 13 Wochen vor dem gewünschten Beginn der Elternzeit.

Arbeitnehmerinnen sollen ihre Elternzeit erst nach dem Ende der nachgeburtlichen Mutterschutzfrist beginnen lassen.

Die Zuständigkeit liegt beim Arbeitgeber.


Sie können Elternzeit  anmelden, wenn Sie

  • in Deutschland in einem Arbeitsverhältnis oder im Ausland in einem Arbeitsverhältnis nach deutschem Arbeitsrecht stehen,
  • mit Ihrem Kind in einem Haushalt leben,
  • Ihr Kind selbst betreuen und erziehen und

während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sind.


  • schriftliche Anmeldung bei Ihrem Arbeitgeber
  • ggf. Geburtsbescheinigung des Kindes
  • ggf. Vaterschaftsanerkennung
  • ggf. Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils

Es fallen keine Gebühren an.


Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend


Erziehungsurlaub, Mutterschutz, Väterurlaub, Elternzeit Inanspruchnahme, Väterzeit, Erziehungszeit