Die Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ ist in Niedersachsen geschützt. Sie planen erstmalig eine Tätigkeit als „Beratender Ingenieur“ und   haben weder einen Wohnsitz, noch eine berufliche Niederlassung in Deutschland. Dann sind Sie verpflichtet diese Tätigkeit bei der zuständigen Stelle anzuzeigen.

  • Laden Sie das Formular online herunter und drucken Sie es aus.
  • Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
  • Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der zuständigen Stelle ein

Die Zuständigkeit liegt bei der Ingenieurkammer Niedersachsen

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.


Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner

bei Niederlassung in EU-Mitgliedsstaat:

  • Nachweis Berufsqualifikation
  • Bescheinigung über Niederlassung als Beratender Ingenieur und Nichtuntersagung der Berufsausübung
  • Nachweis Berufsausübung von mindestens einem Jahr, wenn Beruf im Niederlassungsstatt nicht reglementiert ist
  • Information zur Berufshaftpflichtversicherung

bei Niederlassung in EU-Mitgliedsstaat:

  • Nachweis Hochschulabschluss
  • Bescheinigung über Niederlassung als Beratender Ingenieur und Nichtuntersagung der Berufsausübung
  • Nachweis Berufsausübung von mindestens einem Jahr, wenn Beruf im Niederlassungsstatt nicht reglementiert ist
  • Information zur Berufshaftpflichtversicherung

EU: Anzeige zwischen 150 und 1.500 Euro


Es müssen keine Fristen beachtet werden.


Maximal 2 Monate


Verwaltungsgerichtliche Klage


Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung 


Erbringung der Dienstleistung unter der Bezeichnung Beratender Ingenieur/-in aus dem Ausland Anzeige erstmalig, Ausland, EU, Beratender Ingenieur