Sollten Sie sich mit Ihrem in Trennung lebenden (Ehe-)Partner bzw. Ihrer in Trennung lebenden (Ehe-)Partnerin nicht über eine angemessene Unterhaltshöhe einigen können, können Sie Ihren Trennungsunterhaltsanspruch gerichtlich geltend machen. Der Ablauf eines solchen Gerichtsverfahrens richtet sich im Wesentlichen nach den für den Zivilprozess geltenden Vorschriften.

Der Trennungsunterhaltsanspruch bemisst sich nach den anerkannten Grundsätzen der Unterhaltsberechnung, welche die unbestimmten Rechtsbegriffe des Unterhaltsrechts ausfüllen. Wegen der Einzelheiten wenden sich bitte an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin.

Weitere Informationen können Sie auch den unterhaltrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte entnehmen.

Wenn Sie verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind, jedoch getrennt leben, können Sie von Ihrem Partner bzw. Ihrer Partnerin bereits vor der Scheidung einen angemessenen Unterhalt verlangen.


Ein Antrag zur Geltendmachung eines Trennungsunterhalts kann nur durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt gestellt werden.

  • Der weitere Ablauf des gerichtlichen Verfahrens richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften über den Zivilprozess.
  • Das Gericht stellt die Antragsschrift dem Antragsgegner oder der Antragsgegnerin zu. Dieser bzw. diese erhält die Möglichkeit zur Stellungnahme.
  • Anschließend setzte das Familiengericht einen Betrag für den Unterhalt fest.
  • Das Gericht kann den Beteiligten aufgeben, Auskunft über ihr Einkommen, Vermögen sowie persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse zu leisten. Kommen Sie und Ihr ehemaliger (Ehe-)Partner dieser Anordnung nicht nach, kann das Gericht selbständig Erkundigungen einholen, z.B. bei Arbeitgebern oder bei Versicherungen.

  • Bitte wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.

  • Amtsgericht – Familiengericht
  • Das für Sie zuständige Amtsgericht – Familiengericht – ermittelt die von Ihnen beauftragte Rechtsanwältin bzw. der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt.

§ 23a GVG
§ 23b GVG
§ 232 FamFG

Ein Trennungsunterhaltsanspruch setzt im Grundsatz voraus, dass

  • die Ehegatten bzw. Lebenspartner getrennt leben,
  • der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen ermittelt wird,
  • der Antragsteller oder die Antragstellerin bedürftig ist, (Hierbei sind das Einkommen und die Zahlungsverpflichtungen der Person, welche Unterhalt begehrt, sowie die Verpflichtung zu der eigenen Erwerbstätigkeit entscheidend.)
  • der Anspruchsgegner oder die Anspruchsgegnerin leistungsfähig ist.
  • Wegen der Einzelheiten wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.

  • Nachweise über Einkommen, Vermögen sowie persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse

  • Gerichtskosten
  • Rechtsanwaltskosten
  • beides richtet sich nach dem Streitwert

Ihren Anspruch müssen Sie rechtzeitig in Ihrer Trennungsphase geltend machen. Rückwirkend steht Ihnen nur unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt zu.


  • Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger, vom Einzelfall abhängig

Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG gegen die familiengerichtliche Entscheidung binnen eines Monats durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt


Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen


Ehe, Partner, Festsetzung, Trennung, Unterhalt, Getrenntleben, Lebenspartnerschaft, FamFG, BGB