Die Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes bedarf einer Genehmigung nach § 4 Abs.1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.

Die Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes bedarf einer Genehmigung nach dem Energiewirtschaftsgesetz durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.


Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.


Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner

Mit  der Beantragung der Aufnahme des Betriebs des Energieversorgungsnetzes ist durch den Antragsteller darzulegen, dass er die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften des EnWG auf Dauer zu gewährleisten.


Mit  der Beantragung der Aufnahme des Betriebs des Energieversorgungsnetzes ist durch den Antragsteller darzulegen, dass er die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften des EnWG auf Dauer zu gewährleisten.


Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 27.1.1. -  je nach Zeitaufwand.

Es fallen jedoch mindestens 500,00 EUR und höchstens 5.000 Euro an.


Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)

Nach dem Niedersächsischen Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) in Verbindung mit § 1 der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) in Verbindung mit der laufenden Nummer 27.1.1 des zur AllGO ergangenen Kostentarifs ist die Entscheidung über den vorliegenden Antrag kostenpflichtig. Die vorgenannte Tarifstelle sieht eine Gebührenfestsetzung nach Zeitaufwand vor, wobei jedoch mindestens 500 EUR und höchstens 5.000 EUR festzusetzen sind.
Gebühr: EUR 500,00 - 5.000,00
http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=AllgGO%20ND%20Anlage&psml=bsvorisprod.psml&max=true

Die Genehmigung des Netzbetriebs ist vor der Aufnahme einzuholen. § 4 Abs. 1 S. 2 EnWG sieht eine Entscheidung der zuständigen Behörde innerhalb von 6 Monaten nach Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen vor. Der  Antrag ist dementsprechend rechtzeitig zu stellen.


Die zuständige Behörde entscheidet innerhalb von 6 Monaten nach Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen.


§ 4 Abs. 1 S. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

§ 4 Absatz 1 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Bearbeitungsdauer: 6 Monate

Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht


Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz