Über die Eintragung in die Handwerksrolle stellt die zuständige Stelle eine Bescheinigung aus (Handwerkerkarte).

Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer, in derem Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.


Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle an.


Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


§ 10 Absatz 1 Handwerksordnung (HwO)
Bearbeitungsdauer: 3 Monate

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr


Handwerkskarte