Die Identifikationschips werden von der zuständigen Stelle implantiert.

Auf dem Chip sind dabei die Daten über Hund und Halter festgehalten. Diese Angaben werden im amtlichen niedersaächsischen Hunderegister zusammengeführt, um gegebenenfalls den Halter ermitteln zu können.

Falls der Hund bereits über einen Chip verfügt (z. B. für den EU-Heimtierausweis oder für das Tasso-Register), ist die Chip-Nummer zusammen mit den Angaben zum Halter und zum Hund an das zentrale Register zu melden. Der Hund muss nicht erneut gechippt werden. Die alte Chip-Nummer behält ihre Gültigkeit.

Der Chip ersetzt nicht die Hundemarke, denn mit der Marke wird der Nachweis geführt, dass für den betreffenden Hund die Hundesteuer bezahlt wurde. In vielen Städten und Gemeinden ist das Anbringen der Marke am Halsband des Hundes nach wie vor Pflicht.

Die Zuständigkeit liegt bei der praktizierenden Tierärztin und dem praktizierenden Tierarzt.


Es werden keine Unterlagen benötigt.


Es fallen Gebühren von ca. 50,00 Euro an.


Ein Hund, der älter als sechs Monate ist, muss gechippt sein. Für das Chippen der Hunde gibt es keine Übergangsregelung, es muss also so schnell wie möglich erfolgt sein.


Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung


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