Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die zuständige Stelle eine Patentanwältin/einen Patentanwalt von der Kanzleipflicht nach § 26 Absatz 3 Patentanwaltsordnung (PAO) befreien.


§ 26 Absatz 3 Patentanwaltsordnung (PAO)
§ 27 Absatz 2 Patentanwaltsordnung (PAO)

Die Zuständigkeit liegt bei der Patentanwaltskammer.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.


Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner

  • Eine Befreiung wird gemäß § 27 Absatz 2 Patentanwaltsordnung (PAO) erteilt, wenn eine Kanzlei
    • ausschließlich in anderen Staaten eingerichtet wird und
    • überwiegende Interessen der Rechtspflege nicht entgegenstehen.

§ 27 Absatz 2 Patentanwaltsordnung (PAO)

Es werden keine Unterlagen benötigt.


Es fallen Gebühren nach der Gebührensatzung der zuständigen Stelle an.


Es müssen keine Fristen beachtet werden.


§ 30 Absatz 2 Patentanwaltsordnung (PAO)
Bearbeitungsdauer: 3 Monate

Niedersächsisches Justizministerium


Kanzleipflicht nach Patentanwaltsordnung Befreiung