Dienstleistung
Landeseigene Grundstücke, Immobilien und Gegenstände: Verkauf/Versteigerung
Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen können Grundstücke und Immobilien erwerben, die das Land nicht mehr zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.
Darüber hinaus werden die dem Land durch Erbschaften zukommenden Gegenstände wie zum Beispiel Geschirr, Schmuck oder auch Kraftfahrzeuge meistbietend versteigert. Das gilt auch für die dem Land aus Nachlässen übereigneten Grundstücke und Immobilien.
Diese Erbschaften („Fiskuserbschaften“) entstehen, wenn keine anderen Erben vorhanden sind oder die vorhandenen Erben das Erbe ausschlagen.
Welche Fristen muss ich beachten?
nicht angegeben
Welche Gebühren fallen an?
nicht angegeben
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Ansprechpunkt
Das im Eigentum des Landes Niedersachsen stehende Grundvermögen (Grundstücke und Immobilien) wird vom Landesliegenschaftsfonds Niedersachsen (LFN), der im Niedersächsischen Finanzministerium angesiedelt ist, verwaltet. Der LFN hat die Aufgabe, den Liegenschaftsbedarf des Landes zu decken und das Grundvermögen des Landes zu erhalten. Der LFN nimmt auch alle mit Fiskuserbschaften zusammenhängenden Aufgaben des Landes wahr.
Ansprechpartnerinnen und –partner für Verkäufe wie Versteigerungen finden Sie auf der Internetseite des LFN ( www.immobilien.niedersachsen.de ) unter „Immobilienangebote“ bzw. „Erbschaften des Fiskus“.
Zuständige Stelle
Das im Eigentum des Landes Niedersachsen stehende Grundvermögen (Grundstücke und Immobilien) wird vom Landesliegenschaftsfonds Niedersachsen (LFN), der im Niedersächsischen Finanzministerium angesiedelt ist, verwaltet. Der LFN hat die Aufgabe, den Liegenschaftsbedarf des Landes zu decken und das Grundvermögen des Landes zu erhalten. Der LFN nimmt auch alle mit Fiskuserbschaften zusammenhängenden Aufgaben des Landes wahr.
Ansprechpartnerinnen und –partner für Verkäufe wie Versteigerungen finden Sie auf der Internetseite des LFN ( www.immobilien.niedersachsen.de ) unter „Immobilienangebote“ bzw. „Erbschaften des Fiskus“.
Voraussetzungen
nicht angegeben
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
nicht angegeben
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben
Rechtsgrundlage(n)
Rechtlich gesehen ist der LFN ein Sondervermögen nach § 26 der Landeshaushaltsordnung (LHO).
Rechtsbehelf
nicht angegeben