Eine Syndikuspatentanwältin bzw. ein Syndikuspatentanwalt übt ihren/seinen Beruf aus, sofern sie/er im Rahmen ihres/seines Arbeitsverhältnisses für ihren/seinen Arbeitgeber patentanwaltlich mit der Wahrnehmung von Aufgaben gemäß § 3 Absatz 2 und 3 Patentanwaltsordnung (PAO) sowie § 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG) betraut ist und bedarf zur Ausübung ihrer/seiner Tätigkeit als Syndikuspatentanwältin bzw. Syndikuspatentanwalt die Zulassung zur Patentanwaltschaft.


§ 3 Absatz 2 und 3 Patentanwaltsordnung (PAO)
§ 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG)

Die Zuständigkeit liegt bei der Patenanwaltskammer.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.


§§ 41b Absatz 2, 31 Patentanwaltsordnung (PAO)
Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner

  • Abschrift der Patentassessorenurkunde,
  • Abschriften über den Erwerb akademischer Grade und Titel bzw. öffentlich beglaubigte Abschriften, wenn akademische Grade und Titel nicht in der Patentassessorenurkunde enthalten sind,
  • ggf. Nachweis der halbjährigen Tätigkeit bei einem freiberuflichen Patentanwalt gem. § 5 Absatz 2 Patentanwaltsordnung (PAO),
  • Ausfertigung oder öffentlich beglaubigte Abschrift des Arbeitsvertrags oder der Arbeitsverträge,
  • die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen.

§ 5 Absatz 2 Patentanwaltsordnung (PAO)

Es fallen Gebühren nach § 145 Patentanwaltsordnung (PAO) i. V. m. der Gebührensatzung der zuständigen Stelle an. 


§ 145 Patentanwaltsordnung (PAO)

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Niedersächsisches Justizministerium 


List-ID 840 (Positivliste; Stand: 13.09.2018)


Zulassung als Syndikuspatentanwältin/Syndikuspatentanwalt