Als Bürgerin oder Bürger der Europäischen Union können Sie von jeder Stelle, die personenbezogene Daten über Sie sammelt und verarbeitet, verlangen, dass Ihre Daten restlos gelöscht werden. Dies ist allerdings an Voraussetzungen geknüpft. Ungeachtet dessen muss eine solche Stelle auch ohne Ihr Verlangen Ihre personenbezogenen Daten löschen, wenn sie die Daten für den jeweiligen Zweck nicht mehr benötigt.  

Personenbezogene Daten sind zum Beispiel: 

  • Online-Daten, wie IP-Adresse, Standortdaten, E-Mail-Adresse
  • Bankdaten, wie Kontostände, Kontonummern
  • Kennnummern, wie Personalausweisnummer oder Sozialversicherungsnummer
  • Grundbucheinträge
  • Gesundheitsinformationen, wie genetische Daten, Krankendaten
  • Zeugnisse
  • allgemeine Personendaten, wie Name, Anschrift, Alter, Familienstand
  • physische Merkmale, wie Geschlecht, Haut-, Haar- oder Augenfarbe, Größe

Das Recht auf Löschung können Sie gegenüber öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen geltend machen. Öffentliche Stellen sind zum Beispiel Behörden, nicht-öffentliche Stellen sind etwa Wirtschaftsunternehmen, Verbände oder Vereine.

Die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten müssen Sie direkt bei der zuständigen öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stelle geltend machen.

Im Rahmen Ihrer datenschutzrechtlichen Selbstbestimmung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass Stellen, die Ihre personenbezogenen Daten verarbeiten, Ihre Daten vollständig löschen müssen.


Das Löschen Ihrer personenbezogenen Daten können Sie online oder schriftlich per Post beantragen. 

Löschung Ihrer personenbezogenen Daten online anfordern:

  • Rufen Sie den Online-Antrag auf dem Bundesportal verwaltung.bund.de auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
    • Hinweis: Für den Online-Antrag benötigen Sie ein elektronisches Ausweisdokument, zum Beispiel die Online-Funktion Ihres Personalausweises.  
  • Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei (in den Dateiformaten PDF, DOC, JPEG, PNG, maximal 10 Megabyte pro Datei) hoch und senden Sie den Antrag ab. Alternativ können Sie die erforderlichen Unterlagen auch postalisch einreichen.
  • Die öffentliche Stelle sendet Ihnen die entsprechende Antwort in der Regel postalisch an Ihre Meldeadresse oder unter Umständen via E-Mail zu. 

Löschung Ihrer personenbezogenen Daten schriftlich anfordern:

  • Ihren Antrag können Sie formlos stellen.
  • Senden Sie Ihren Antrag mit den erforderlichen Unterlagen postalisch an die öffentliche Stelle.
  • Die öffentliche Stelle sendet Ihnen die entsprechende Antwort postalisch zu.

Damit Sie Ihre personenbezogenen Daten löschen lassen können, muss

  • die Stelle, bei der Sie die Löschung verlangen, personenbezogene Daten über Sie erhoben oder verarbeitet haben,
  • es sich um personenbezogene Daten handeln, die Sie persönlich betreffen,
  • es sich um personenbezogene Daten handeln, 
    • die für die Stelle, die sie verarbeitet, nicht mehr notwendig sind, 
    • die rechtswidrig verarbeitet wurden,
    • für deren Verarbeitung Sie Ihre Einwilligung zwischenzeitlich widerrufen haben und keine andere rechtliche Grundlage für die Verarbeitung vorliegt,
    • gegen deren Verarbeitung Sie Widerspruch eingelegt haben,
    • die aufgrund besonderer Rechtsvorschriften gelöscht werden müssen

Ihre personenbezogenen Daten können nicht gelöscht werden, wenn sie verarbeitet werden:

  • zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung sowie Information,
  • um andere Rechtsansprüche geltend machen zu können,
  • um eine legitime öffentliche Aufgabe wahrnehmen zu können oder wenn die Verarbeitung im öffentlichen Interesse liegt,
  • für Forschung, Wissenschaft oder Statistik und ihre Löschung dies unmöglich machen oder zumindest ernsthaft beeinträchtigen würde.

  • Kopie Ihres Personalausweises
  • Alternativ: Kopie Ihres Reisepasses in Verbindung mit der Kopie Ihrer Meldebescheinigung

Sie müssen nichts bezahlen.


Sie müssen keine Fristen beachten.


Ihre personenbezogenen Daten müssen unverzüglich gelöscht werden, das bedeutet, ohne schuldhafte Verzögerung seitens der Stelle, die die Daten verarbeitet. Grundsätzlich gilt, dass Sie spätestens 1 Monat, nachdem Sie die Löschung verlangt haben, über die ergriffenen Maßnahmen informiert werden müssen. Sollte das nicht möglich sein, müssen Ihnen die Gründe für die Verzögerung und die verlängerte Frist mitgeteilt werden.


Formulare: nein 
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Vertrauensniveau: niedrig


Es sind keine allgemein geltenden Rechtsbehelfe vorgesehen.


Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat


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