Nach § 38 Steuerberatungsgesetz (StBerG) können bestimmte Personen von der Steuerberaterprüfung befreit werden.


§ 38 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner.

Die Zuständigkeit liegt bei der Steuerberaterkammer, in deren Bezirk die Bewerberin/der Bewerber hauptberuflich tätig ist oder, sofern die Bewerberin/der Bewerber keine Tätigkeit ausübt, ihren/seinen überwiegenden Wohnsitz hat.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.


Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen

  • Professoreninnen/Professoren, die mindestens zehn Jahre an einer deutschen Hochschule auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern gelehrt haben
  • ehemalige Finanzrichterinnen/ehemalige Finanzrichter, die mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern tätig gewesen sind
  • ehemalige Beamtinnen/ehemalige Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte der Finanzverwaltung, welche mindestens 10-Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern, als Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter oder in mindestens gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind.
  • ehemalige Beamtinnen/ehemalige Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte der Finanzverwaltung, welche mindestens 15-Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern, als Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter oder in mindestens gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind.

§ 38 Steuerberatungsgesetz (StBerG)

  • Passbild
  • Lebenslauf mit genauen Angaben zur Person und zum beruflichen Werdegang
  • Bescheinigung einer deutschen Hochschule, der letzten Dienstbehörde oder des Fraktionsvorstandes über Art und Dauer der Tätigkeit (bzw. der Lehrtätigkeit als Professor) auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern. Die Bescheinigung muss Angaben enthalten über:
    • die Beschäftigungszeit (Beginn/ Ende der Tätigkeit),
    • die Art des Beschäftigungsverhältnisses (z. B. Angestellte/Angestellter, Beamtin/Beamter),
    • die Arbeitszeit (Anzahl der Wochenstunden),
    • Art und Umfang der Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern,
    • die Zeiten einer Berufsunterbrechung von nicht nur vorübergehender Dauer (z. B. Elternzeit/ Erziehungsurlaub, Beurlaubung, Wehr- oder Zivildienst, längere Krankheitszeiten)

Es fallen Gebühren an.


§39 Steuerbertatungsgesetz (StBerG)

Gebühr: EUR 200,00

Es müssen keine Fristen beachtet werden. 


amtlich vorgeschriebener Vordruck


Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle eine verbindliche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Befreiung von der Prüfung.


Steuerberaterkammer Niedersachsen


Prüfung als Steuerberater Befreiung