Wer außergerichtliche Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen will, muss sich bei der zuständigen Stelle registrieren lassen:

Ohne Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

  • Testamentsvollstreckung,
  • Haus- und Wohnungsverwaltung,
  • Fördermittelberatung.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Bekanntmachungsplattform für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen.


Bekanntmachungsplattform für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen

Die Zuständigkeit liegt beim Landgericht und dem größeren Amtsgericht (sog. Präsidialamtsgericht).

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.


Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner

  • persönliche Eignung und Zuverlässigkeit der antragstellenden Person
    • Wichtige Maßstäbe für die erforderliche Zuverlässigkeit sind das Vorleben (insbesondere etwaige Straftaten) und die wirtschaftlichen Verhältnisse.
  • Nachweis besonderer Sachkunde (theoretisch und praktisch) in den entsprechenden Rechtsgebieten
  • Antragsberechtigt: natürliche oder juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit

Der Antrag kann auf einen oder mehrere der oben genannten Teilbereiche beschränkt werden.

Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden.


  • zusammenfassende Darstellung des beruflichen Ausbildungsgangs und der bisherigen Berufsausübung
  • Führungszeugnis für Behörden (Belegart O)
  • Erklärung, ob ein Insolvenzverfahren anhängig oder in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Eintragung in ein Schuldnerverzeichnis gemäß § 26 Absatz 2 der Insolvenzordnung (InsO) erfolgt ist
  • Erklärung, ob in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung oder eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde oder ein Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft erfolgt ist und - wenn dies der Fall ist - eine Kopie des Bescheids
  • Unterlagen zum Nachweis der praktischen Sachkunde:
    • Arbeitszeugnisse/sonstige Zeugnisse über die bisherige praktische Tätigkeit oder Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz (DRiG)
  • Unterlagen zum Nachweis der theoretischen Sachkunde:
    • Zeugnis über erfolgreich abgelegten Sachkundelehrgang, schriftliche Aufsichtsarbeiten und  Bewertung sowie eine detaillierte Beschreibung von Inhalten und Ablauf des Lehrgangs
  • Nachweis Berufshaftpflichtversicherung

§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO)
Deutsches Richtergestz (DRiG)

Es fallen Gebühren in Höhe von 150,00 EUR nach Nr. 1110 des Kostenverzeichnisses (Anlage) zum Justizverwaltungskostenordnunggesetz (JVKostG) an.


Kostenverzeichnis (Anlage) des Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Wer im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zur Ausübung eines mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen verbundenen Berufs niedergelassen ist, darf diesen Beruf unter bestimmten Voraussetzungen gelegentlich und als vorübergehende Rechtsdienstleistung in Deutschland ausüben.


Niedersächsisches Justizministerium


Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde: Registrierung