Masthühner darf nur halten, wer im Besitz einer gültigen Bescheinigung der zuständigen Stelle über seine Sachkunde (Sachkundebescheinigung) ist.

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis oder der kreisfreien Stadt.


Die Sachkundebescheinigung wird von der zuständigen Stelle erteilt, wenn der Antragsteller:

 

  • für den Erwerb der Sachkunde einen von der zuständigen Stelle anerkannten Lehrgang besucht hat und die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung durch eine Tierarzt nachweist

oder

  • seine Kenntnisse und Fertigkeiten bei der bei der tiergerechten Haltung von Masthühnern nachweist durch:
  • eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in den Berufen Tierwirt oder Tierwirtin Fachrichtung Geflügelhaltung oder Landwirt oder Landwirtin,
  • eine bis zum 30. Juni 1999 erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im Beruf Hauswirtschafter oder Hauswirtschafterin mit dem Schwerpunkt ländliche Hauswirtschaft,
  • ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium oder Fachhochschulstudium im Bereich der Landwirtschaft oder Tiermedizin,
  • den Nachweis, dass er mindestens drei Jahre eigenverantwortlich und ohne tierschutzrechtliche Beanstandung einen Masthühnerbestand mit nicht weniger als 500 Masthühnern gehalten hat oder
  • eine Bescheinigung, mit der der erfolgreiche Abschluss einer von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten Prüfung belegt wird.

  • Nachweis über den Erwerb der Sachkunde

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Die Sachkundebescheinigung wird von der zuständigen Stelle auf Antrag erteilt.


Personen, die einen Nachweis der Sachkunde in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Türkei oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben, bedürfen keiner Prüfung, soweit der Nachweis der Sachkunde den Anforderungen entspricht.


Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz


Sachkundebescheinigung zur Haltung von Masthühnern- Ausstellung, Sachkundenachweises gemäß § 17 Tierschutznutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV), Haltung von Masthühnern