Sachverständige für den Bereich der Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV) sind Personen, die von der zuständigen Stelle für die Überprüfung der technischen Sicherheit von Gashochdruckleitungen auf Grund eines schriftlichen Antrags nach dieser Verordnung anerkannt worden sind.


Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV)

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 35 an.


Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


§ 11 Abs. 2 GasHDrLtgV i.V.m. § 42 a Abs. 2 VwVfG


Bearbeitungsdauer: 3 Monate

Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG).


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  • erforderliche Sachkunde, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit der sachverständigen Person
  • erfolgreicher Abschluss eines einschlägigen technischen oder naturwissenschaftlichen Studiums an einer Universität, Hochschule oder Fachhochschule
  • konkrete fachliche Qualifikation für die vorzunehmenden technischen Prüfungen, insbesondere die Kenntnisse des Stands der Technik, des technischen Regelwerks und der einschlägigen Rechtsvorschriften
  • Zugriff auf alle Prüfmittel, die für die Durchführung der Überprüfungen notwendig sind
    • Sofern die sachverständige Personnicht über eigene Mittel verfügt, sondern sich der Mitel der auftraggebenden Person oder Dritter bedient, genügt es, dass die sachverständige Person in der Lage ist, die Prüfmittel und den Prüfaufbau auf ihre Eignung und Konformität mit den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und technischen Regeln zu überprüfen.
  • eigenverantwortliche und unabhängige Ausübung der Tätigkeit
    • unabhängig von auftraggebenden Personen und von Dritten, insbesondere von Personen, die an der Planung oder Errichtung, dem Vertrieb, dem Betrieb oder der Instandhaltung der zu prüfenden Gashochdruckleitungen beteiligt oder in anderer Weise von den Ergebnissen der Prüfung oder Bescheinigung abhängig sind
    • Die sachverständige Person darf keine Aufgaben übernehmen, deren Erledigung berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit entstehen lassen könnten.
  • Zuverlässigkeit der antragstellenden Person auf Grund ihrer persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten sowie ihres Verhaltens
    • Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben
  • Sachverständige haben
    • ihre Tätigkeit regelmäßig auszuüben,
    • sich regelmäßig entsprechend dem Stand der Technik weiterzubilden,
    • regelmäßig an einem Erfahrungsaustausch teilzunehmen.

Es werden Nachweise benötigt über:

  • berufliche Qualifikation
  • konkrete fachliche Qualifikation
  • Zugriff auf die notwendigen Prüfmittel
  • Unabhängigkeit der Tätigkeit
  • Zuverlässigkeit