Wenn bei Ihnen eine Behinderung vorliegt, können Sie wählen, ob Sie Ihre mit der Behinderung zusammenhängenden Aufwendungen in der Einkommensteuererklärung im Einzelnen geltend machen oder einen Pauschbetrag in Anspruch nehmen.
Mit dem Pauschbetrag abgegolten sind die Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens und Ausgaben für einen erhöhten Wäschebedarf sowie die Pflegeaufwendungen. Wählen Sie den Pauschbetrag, können Sie die Pflegeaufwendungen weder als außergewöhnliche Belastungen noch die Steuerermäßigung für Pflegeleistungen im Haushalt geltend machen.
Der Pauschbetrag ist nach dem Grad der Behinderung gestaffelt.
Blinde, Taubblinde sowie Menschen, die hilflos sind erhalten einen erhöhten Pauschbetrag.

Für Kosten auf Grund einer Behinderung können Sie einen Behinderten-Pauschbetrag beantragen.


  • Der Behinderten-Pauschbetrag wird in der Einkommensteuererklärung beantragt
  • Die Steuererklärung kann in Papier oder im Online-Verfahren abgeben werden

Die Ansprechpunkte im für Sie zuständigen Finanzamt finden Sie über den Finanzamt-Finder auf der Internetseite des Bundeszentralamtes


Finanzamt-Finder

Das jeweils zuständige Finanzamt entscheidet über die Anträge in der Steuererklärung.


Gültig bis zum Veranlagungszeitraum 2020:

Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 25 erhalten einen Pauschbetrag. Die Höhe des Pauschbetrages richtet sich nach der Höhe des Grads der Behinderung. Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 steht der entsprechende Pauschbetrag jedoch nur zu,

• wenn wegen der Behinderung ein gesetzlicher Anspruch auf Rente (z. B. Unfallrente, nicht aber Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung) oder auf andere laufende Bezüge besteht oder

• wenn die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht.

Gültig ab dem Veranlagungszeitraum 2021:

  • Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 20 erhalten einen Pauschbetrag. Die Höhe des Pauschbetrages richtet sich nach der Höhe des Grads der Behinderung.
  • Menschen, die hilflos sind, Blinde und Taubblinde erhalten einen erhöhten Pauschbetrag. Hilflos sind Menschen, die wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen. Dem Merkzeichen „Hilflos“ steht die Einstufung als pflegebedürftige Person mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten in die Pflegegrade 4 oder 5 gleich.

In der Steuererklärung wird der Grad der Behinderung angegeben, Nachweise sind notwendig, falls diese dem Finanzamt nicht bereits vorgelegen haben.

Die Nachweise erhalten Sie bei Behinderung von der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde (z. B. Versorgungsamt).


Gebühr: kostenfrei

Wenn Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, ist diese von Ihnen grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen. Werden Sie von Angehörigen der steuerberatenden Berufe steuerlich beraten, müssen Sie Ihre Steuererklärungen erst bis zum letzten Tag des Februars des Zweitfolgejahres abgeben. Bei Einkünften aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb können andere Fristen gelten.

Für die Jahre 2020 bis 2024 wurden die o. g. Abgabefristen verlängert (s. hierzu Artikel des Landesamtes für Steuern Niedersachsen bzw. BMF-Schreiben vom 23. Juni 2022).


Diese verlängerten Erklärungsfristen gelten nicht für Steuererklärungen, die auf Grund einer gesonderten Anordnung („Vorabanforderung“) bereits zu einem früheren Termin abzugeben sind.

Falls keine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht, können Sie die Veranlagung innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres beantragen (Beispiel: die freiwillige Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2021 kann bis zum 31. Dezember 2025 beantragt werden).

Anträge auf Berücksichtigung eines Pauschbetrages für Menschen mit Behinderungen im Lohnsteuerabzugsverfahren müssen bis spätestens 30. November des Jahres, für das der Freibetrag berücksichtigt werden soll, gestellt werden. Änderungen, die im Dezember eintreten, können somit erst im Lohnsteuerabzugsverfahren des folgenden Kalenderjahres berücksichtigt werden.


Artikel des Landesamtes für Steuern Niedersachsen
BMF-Schreiben vom 23.Juni 2022

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Bearbeitungsstand im jeweils zuständigen Finanzamt


Landesamt für Steuern Niedersachsen


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