Vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer müssen, um ihren Beruf ausüben zu können, von der zuständigen Stelle anerkannt werden. Mit der Anerkennung wird gleichzeitig die Mitgliedschaft in der zuständigen Stelle begründet. Diese ist verpflichtend. Eine vereidigte Buchprüferin/ein vereidigter Buchprüfer wird in das Berufsregister der zuständigen Stelle eingetragen.

Die Zuständigkeit liegt bei der Wirtschaftsprüferkammer.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.


Informationen zur Wirtschaftsprüferkammer
Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner.

  • Bestehen der Prüfung als vereidigte Buchprüfer/vereidigter Buchprüfer

Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Neben einer Gebühr für die Anerkennung sind die Mitglieder verpflichtet, einen Jahresbeitrag an die zuständige Stelle zu zahlen. Die Beitragshöhe ist individuell verschieden und wird von der zuständigen Stelle festgelegt.


Die Anerkennung muss spätestens ein Jahr nach Ablegung der Prüfung zur vereidigten Buchprüferin/zum vereidigten Buchprüfer bei der zuständigen Stelle beantragt werden.


§ 4b Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
Bearbeitungsdauer: 3 Monate

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr


vereidigter Buchprüfer, Vereidigte/r Buchprüfer/in: Anerkennung, vereidigte Buchprüferinnen