nn Sie Waffen, Munition oder Erlaubnisse, wie Waffenbesitzkarte oder Mitnahmeerlaubnis, verloren haben, müssen Sie [HM1]  dies unverzüglich anzeigen.

Sie müssen den Verlust aller waffenrechtlichen Erlaubnisse anzeigen. Zu den waffenrechtlichen Erlaubnissen zählen:

Waffenbesitzkarte, Jagdschein, Munitionserwerbschein, Waffenschein, Kleiner Waffenschein, Schießerlaubnis, Europäischer Feuerwaffenpass, Ersatzbescheinigung für WBK, sonstige Erlaubnisurkunden (Verbringungserlaubnis etc.).

Sie können in einer Anzeige auch den Verlust mehrerer Waffen/Munition und Erlaubnisse angeben.

Zeigen Sie an, dass Sie Erlaubnisse verloren haben, sollten Sie mit der Anzeige auch gleich beantragen, dass Ihnen Ersatzdokumente ausgestellt werden.

Zusätzlich müssen Sie bei der Polizei anzeigen, dass Sie Waffen und Erlaubnisse verloren haben.

Finden Sie die Waffen und Erlaubnisse wieder, müssen Sie dies bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen. Eventuell ausgestellte Ersatzdokumente müssen Sie wieder abgeben.

Um die Anzeige schneller ausfüllen zu können, können Sie die NWR-Identifikationsnummern (NWR-ID) verwenden:

  • Ihre PersonalNWR-ID (P- oder F-NWR-ID) für die Angaben zu Ihrer Person
  • die ErlaubnisNWR-ID für die waffenrechtliche Erlaubnis (E-NWR-ID)
  • die Waffen oder Waffenteil-NWR-ID (W- oder T-NWR-ID).

Sie erhalten die NWR-IDs auf Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde.

 

Sie können den Verlust der Waffen, Munition oder Erlaubnisse schriftlich oder online anzeigen.

Wenn Sie den Verlust schriftlich anzeigen wollen:

  • Sie füllen das Formular aus, das Sie bei der zuständigen Waffenbehörde erhalten.
  • Sie schicken das unterschriebene Formular an die zuständige Waffenbehörde.
  • Sie können die zuständige Waffenbehörde auch persönlich aufsuchen.

Wenn Sie den Verlust online anzeigen wollen:

Sie reichen den Anzeige über den Online-Service der zuständigen Waffenbehörde ein.


  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)

Gebühr: kostenfrei

Sie müssen den Verlust unverzüglich anzeigen.


Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein


Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht 


Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport 


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