Wird eine Werkstattkarte beschädigt oder ist auf Grund einer Fehlfunktion nicht mehr nutzbar, so ist eine Ersatzkarte bei der zuständigen Stelle zu beantragen.


Informationen auf den Internetseiten der Niedersächsischen Gewerbeaufsicht

Die Zuständigkeit liegt beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt.


  • Nachweis über die Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt nach § 57b Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der jeweils geltenden Fassung. Der Nachweis darf nicht älter als drei Jahre sein.
  • Schulungsnachweis der Fachkraft nach § 57b Abs. 3 der StVZO
  • Nachweis in Form einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass der betreffende Arbeitnehmer noch im Unternehmen als verantwortliche Fachkraft beschäftigt ist (von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterzeichnet)
     

Bei Antrag auf Ersatz der Werkstattkarte wegen Beschädigung oder Fehlfunktion ist die nicht mehr nutzbare Karte der zuständigen Stelle zurückzugeben.


§ 57b Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVO)

Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Dem Antragsteller wird binnen 5 Werktagen, gerechnet ab dem Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen, eine neue Werkstattkarte ausgehändigt.


Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung