Wenn Sie Wertpapiere im regulierten Markt an einer Börse handeln lassen wollen, benötigen Sie dafür eine Zulassung durch die Geschäftsführung. Es sei denn, die Wertpapiere sind bereits gesetzlich zugelassen.

Die Wertpapierzulassung muss vom Emittenten der Wertpapiere ggf. zusammen mit einem Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, das an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen ist, bei der Börsengeschäftsführung beantragt werden.

Nach Prüfung des Antrags entscheidet die Börsengeschäftsführung über die Zulassung. Die Bekanntgabe der Zulassung erfolgt auf Kosten der Antragsteller im Bundesanzeiger durch die Börsengeschäftsführung.


§ 53 Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
§ 53b Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)

Börsengeschäftsführung


  • Als Unternehmen, welches ein Wertpapier emittieren will, müssen Sie den Antrag auf Zulassung bei der Börse stellen zusammen mit
    • einem Kreditinstitut,
    • einem Finanzdienstleistungsinstitut,
    • einem Wertpapierinstitut,
    • der Zweigstelle eines ausländischen Unternehmens in Deutschland, die Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, oder
    • der deutschen Zweigniederlassung eines CRR-Kreditinstituts mit Sitz in einem anderen Staat des EWR.
  • Das Institut muss an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sein und ein haftendes Eigenkapital von 730.000 Euro nachweisen.
  • Als antragstellendes Unternehmen müssen Sie einen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gebilligten beziehungsweise einen notifizierten Prospekt vorlegen. Diesen müssen Sie vor der Einführung des Wertpapiers an der Börse veröffentlichen.
  • Ihr Unternehmen muss mindestens seit 3 Jahren bestehen und Sie haben für die 3 dem Antrag vorangegangenen Geschäftsjahre Jahresabschlüsse offengelegt.
  • Die Wertpapiere müssen – abhängig von ihrer Gattung – bestimmte Mindestbeträge hinsichtlich
    • voraussichtlichem Kurswert,
    • Eigenkapital,
    • Gesamtnennbetrag oder
    • Stückzahl aufweisen.
  • Die Wertpapiere müssen frei handelbar sein.
  • Die Stückelung der Wertpapiere, insbesondere die kleinste Stückelung und die Anzahl der in dieser Stückelung ausgegebenen Wertpapiere, müssen den Bedürfnissen des Börsenhandels und des Publikums Rechnung tragen.
  • Zuzulassende Aktien müssen ausreichend gestreut sein.

  • Zulassungsantrag
  • Billigungsbescheinigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beziehungsweise der zuständigen Behörden anderer Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)
  • Kopie der Globalurkunde beziehungsweise Sammelurkunde für Wertpapiere
  • Satzung oder Gesellschaftsvertrag in der derzeit gültigen Fassung
  • beglaubigter Handelsregisterauszug nach neuestem Stand
  • Genehmigungsurkunden, wenn
    • die Gründung des Emittenten,
    • die Ausübung seiner Geschäftstätigkeit oder
    • die Ausgabe der Wertpapiere einer staatlichen Genehmigung bedarf
  • Nachweise über die Rechtsgrundlage der Wertpapierausgabe
  • Jahresabschlüsse und die Lageberichte für die letzten 3 Geschäftsjahre, einschließlich der Bestätigungsvermerke der Abschlussprüfer

Der Zulassungsantrag ist schriftlich zu stellen.


Zulassungsgebühren für Aktien, aktienvertretende Zertifikate, Genussscheine und Anteilsscheine Bei Rücknahme oder Erledigung des Zulassungsantrags fällt eine ermessensabhängige Gebühr von mindestens 1.000 Euro an.
Gebühr: EUR 3.000,00
Zulassungsgebühren für Optionsscheine und Zertifikate: Bei Rücknahme oder Erledigung des Zulassungsantrags fällt eine ermessensabhängige Gebühr von mindestens 1.000 Euro an.
Gebühr: EUR 750,00
Zulassungsgebühren für Anleihen (volumenabhängig). In dieser Gebühr sind die Einführungsgebühren enthalten. Bei Rücknahme oder Erledigung des Zulassungsantrags fällt eine ermessensabhängige Gebühr von mindestens 1.000 Euro an.
Gebühr: EUR 1.000,00 - 4.500,00

Die Bearbeitungszeit ist abhängig von Zeitpunkt und Umfang der eingereichten Dokumente. Nach vollständiger Vorlage aller erforderlichen Unterlagen erfolgt die Prüfung in der Regel innerhalb weniger Tage.


Ein Vorverfahren in Form des Widerspruchsverfahrens ist in Niedersachsen nicht vorgesehen.


Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung


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