Bei der Ummeldung eines Wohnsitzes, z. B. auf Grund eines Umzuges, handelt es sich um die Anmeldung eines neuen Wohnsitzes.

Sofern Sie innerhalb von Deutschland in eine neue Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt umziehen, müssen Sie die Anmeldung bei der zuständigen Stelle des neuen Wohnsitzes vornehmen. Danach wird von der zuständigen Stelle des neuen Wohnortes eine Rückmeldung an die bisher zuständige Stelle ausgelöst. Die Abmeldung wird dort automatisch vorgenommen.

Der Umzug innerhalb der Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt bzw. dem Wohnungswechsel innerhalb eines Wohnhauses ist der zuständigen Stelle mit einer Frist von 2 Wochen zu melden.

Kommen Sie Ihrer Meldepflicht nach, um unnötige Probleme und Ärger zu vermeiden. Bei der Verletzung der Meldepflicht ergeben sich beispielsweise Probleme bei der Kfz-Zulassung, beim Führerscheinerwerb oder beim Beantragen eines Führungszeugnisses.
Zudem ist auch Ihr Personalausweis und gegebenenfalls Ihr Kraftfahrzeugschein zu ändern.


Spezielle Hinweise für - Samtgemeinde Hesel

Sie können online einen Umzug voranmelden. Das heißt, die bestehende Hauptwohnung/Alleinige Wohnung und Ihre neue Wohnung liegen innerhalb der Samtgemeinde Hesel.

Bitte beachten Sie, dass Ihre Eingaben über das Internet die Bearbeitung des Umzuges im Meldeamt nur vorbereiten kann.

Nach der gegenwärtigen Rechtslage müssen Sie die eingegebenen Daten mit Ihrer Unterschrift bestätigen und deshalb das Bürgerbüro persönlich aufsuchen. Bitte vereinbaren Sie hierfür einen Termin (siehe Terminvereinbarung).


Spezielle Hinweise für - Samtgemeinde Hesel

Die Meldung muss persönlich erfolgen, bei Ehegatten/eingetragener gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaft siehe unter „Welche Unterlagen werden benötigt“.


Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der Sie Ihren (neuen) Wohnsitz haben.



Spezielle Hinweise für - Samtgemeinde Hesel

Ihr Personalausweis – wenn Eheleute/eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner zuziehen, kann eine Person beide ummelden, aber bitte auch hier den Personalausweis von der Ehegattin/vom Ehegatten oder von der eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner zur Änderung mitbringen sowie die Ausweisdokumente der minderjährigen Kinder. Voraussetzung ist, dass alle beteiligten Personen aus der gleichen Wohnung ausziehen und in die gleiche Wohnung einziehen. Wenn volljährige Kinder mitziehen, müssen diese sich selber um die Ummeldung kümmern.

Handelt es sich bei der neuen Wohnung um eine Mietwohnung, muss eine Wohnungsgeberbescheinigung (Vordruck unter Anträge/Formulare) unterschrieben vom Vermieter mitgebracht werden. Wenn nach dem Umzug nicht mehr beide Sorgeberechtigten eine gemeinsame Wohnung mit dem Kind haben oder die alleinige Wohnung bzw. Hauptwohnung des Kindes von einem Sorgeberechtigten zum anderen wechselt, benötigen wir von beiden Elternteilen eine unterschriebene Einverständniserklärung (Vordruck und Online-Antrag unter Anträge/Formulare) mit den Ausweiskopien beider Elternteile.


Verspätete Meldungen mit Überschreitung der Meldefrist von 2 Woche können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Gebühr: kostenfrei

Die Ummeldung muss innerhalb von 2 Wochen erfolgen.


Spezielle Hinweise für - Samtgemeinde Hesel

Die Ummeldung muss innerhalb von 14 Tagen nach dem Umzug erfolgen.


Die zuständige Stelle hält den Meldeschein kostenfrei für Sie bereit.

Der Meldeschein kann über viele kommunale Internetauftritte heruntergeladen werden. Mitunter ist es möglich, sich direkt über das Internet online anzumelden, wenn die zuständige Stelle ein entsprechendes Online-Meldeformular mit gesicherter elektronischer Übermittlung der Daten zur Verfügung stellt. Diese Meldung muss von Ihnen jedoch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterschrieben werden. Hierzu ist eine entsprechende Signaturkarte erforderlich. Diese ist über Teledienstleister, Banken und Sparkassen erhältlich.


Spezielle Hinweise für - Samtgemeinde Hesel

Wohnungsgeberbestätigung
Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten/des Sorgeberechtigten anlässlich eines Umzugs eines minderjährigen Kindes gemäß §§ 17 und 22 Bundesmeldegesetz

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