Ein Gewerbe ist jede nicht sozialwidrige, selbstständige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit.

Nicht zum Gewerbe zählen unter anderem:

  • sozial unwerte Tätigkeiten, z. B. Hellsehen,
  • Urproduktion, z. B. Land- und Forstwirtschaft,
  • freie Berufe, z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater,
  • die Verwaltung eigenen Vermögens (soweit es sich nicht um eine im Handelsregister eingetragene Firma handelt).

 

Der Beginn eines selbständigen Betriebes des stehenden Gewerbes oder der Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle muss bei der zuständigen Stelle gleichzeitig mit dem Beginn angemeldet werden.

Anzeigepflichtig sind Gewerbe, die betrieben werden durch:

  • Einzelgewerbetreibende (natürliche Personen)
  • Personengesellschaften (jede/jeder für eine Personengesellschaft vertretungsberechtigte Gesellschafterin/Gesellschafter ist dabei anzeigepflichtig)
  • bei juristischen Personen die juristische Person selbst (GmbH, AG)

Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig zu Beginn des stehenden Gewerbes oder dem Betrieb einer (unselbständigen) Zweigstelle vornehmen. 

 

Die Gewerbeanmeldung kann wie folgt erfolgen: 

  • persönlich (Terminvereinbarung erforderlich)
  • schriftlich 

 

Bei der schriftlichen Antragstellung ist eine Kopie der Ausweisdokumente beizufügen. Die Gewerbeanmeldung wird zusammen mit der Rechnung zugesandt.

 

Hinweis:

Die Bescheinigung „Gewerbe-Anmeldung“ besagt nicht, dass die Gewerbetreibende oder der Gewerbetreibende zur Ausübung dieses Gewerbes befugt ist und ersetzt somit auch nicht eine etwaige erforderliche Erlaubnis.


  • Vollständig ausgefülltes Formular „Gewerbe-Anmeldung“ (das Beiblatt alleine ist nicht ausreichend und nur für die persönlichen Angaben weiterer Geschäftsführer notwendig)
  • Personalausweis oder Reisepass (bei auswärtigem Wohnsitz eine aktuelle Meldebescheinigung)
  • bei ausländischen Staatsangehörigen (ausgenommen EU-Länder): gültige Aufenthaltserlaubnis (Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit muss gestattet sein)- nur in Verbindung mit gleichzeitiger Vorlage des Passes
  • bei Bevollmächtigung (in Ausnahmefällen) eine schriftliche Vollmacht und der Personalausweis oder der Reisepass des Vollmachtgebers (alternativ eine beglaubigte Kopie) sowie der Personalausweis oder der Reisepass des Bevollmächtigten
  • bei Minderjährigen: Genehmigung des Familiengerichts
  • bei im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen: einen aktuellen Registerauszug (mit allen Eintragungen)
  • bei einer juristischen Person (GmbH und UG) in Gründung: eine Abschrift des Gesellschaftervertrages und den schriftlichen Nachweis des Notars, dass die Eintragung an das Amtsgericht weitergeleitet wurde
  • Sonstige Erlaubnisse/Berechtigungen/Genehmigungen wie beispielsweise Handwerkskarte, Erlaubnisse nach §34 GewO, Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung

Zudem geben Sie bitte Kontaktdaten an, um bei offenen Fragen schnell Rücksprache mit Ihnen halten zu können.


Für die Gewerbeanmeldung fallen Gebühren in Höhe von 30,00 Euro an. 

 

Die Gebühren sind vor Ort in bar oder mit EC-Karte zu entrichten. 

Bei einer schriftlichen Beantragung wird eine Rechnung über die Höher der zu entrichtenden Gebühr erstellt. 

 


Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig zu Beginn des stehenden Gewerbes oder dem Betrieb einer (unselbständigen) Zweigstelle vorzunehmen.


Für die persönliche Gewerbeanmeldung wenden Sie sich bitte an das Gewerbeamt der Stadt Dinklage.


Gewerbeordnung


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