Die kreisangehörigen Gemeinden, Samtgemeinden und Städte und der Landkreis Aurich können aus der Kreisschulbaukasse - die sie durch Ihre Beiträge sowie durch Darlehensrückflüsse finanzieren - für die notwendigen Schulbaumaßnahmen i. S. von § 117 Absatz 1 und 2 Niedersächisches Schulgesetz (NSchG) Zuwendungen in Form von zinslosen Darlehen erhalten.


§ 117 Absatz 1 und 2 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)