Sie können die zuständige Aufsichtsbehörde zielgerichtet über Hinweise zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz (GwG) informieren.

Geldwäsche ist die Einschleusung von illegal erwirtschaftetem Geld beziehungsweise von illegal erworbenen Vermögenswerten in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf.

Bei der Abgabe von Meldungen sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu machen. Die Meldung kann auch anonym erfolgen.

Soweit Sie Angaben zur Ihrer Identität machen, werden diese selbstverständlich vertraulich behandelt. Gem. § 53 Abs. 3 GwG machen die Aufsichtsbehörden die Identität einer Person, die einen Hinweis abgegeben hat, nur bekannt, wenn sie zuvor die ausdrückliche Zustimmung dieser Person eingeholt haben oder eine Weitergabe der Information im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren aufgrund eines Gesetzes erforderlich ist bzw. die Offenlegung durch einen Gerichtsbeschluss oder in einem Gerichtsverfahren angeordnet wird.

Neben der Möglichkeit der Abgabe einer Meldung, besteht auch die Möglichkeit im Vorfeld mit der zuständigen Behörde in Kontakt zu treten. Hinweise können dem Internetauftritt der Aufsichtsbehörde entnommen werden.


Es fallen keine Kosten an.


 4 - 8 Wochen


Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung - Glücksspielaufsicht in der Rolle der formalen Sichtung und Freigabe (begleitende Fachbehörde im Umsetzungsland).

In der Rolle der inhaltlichen Verantwortung ist die Gemeinsame Glücksspielbehörde zuständig.


Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung - Glücksspielaufsicht in der Rolle der formalen Sichtung und Freigabe (begleitende Fachbehörde im Umsetzungsland).

In der Rolle der inhaltlichen Verantwortung ist die Gemeinsame Glücksspielbehörde zuständig.


zumindest: Vorliegen eines Verdachts der Geldwäsche bei einem Glücksspiel


Optional: Belege für den Vorfall (in verschiedenen gängigen Dateiformaten möglich)


Sie reichen Ihre Meldung online oder schriftlich bei der zuständigen Stelle ein.

Wenn Sie möchten, können Sie anonym bleiben. Achten Sie darauf, dass Ihre Angaben keine Rückschlüsse auf Ihre personenbezogenen Daten zulassen.

Wenn Sie den Online-Dienst nutzen, erhalten Sie nach dem Versand Ihres Hinweises eine Referenznummer, die Sie verwenden können um Ergänzungen zu machen.

Die zuständige Stelle prüft Ihre Angaben und kommt - sofern Sie Ihre Kontaktdaten angeben - gegebenenfalls mit Rückfragen auf Sie zu.

Der Online-Dienst bietet Ihnen die Möglichkeit, ein auf Wunsch anonymes Postfach einzurichten. Die zuständige Stelle kann Ihnen hierzu Rückmeldungen oder Rückfragen zukommen lassen.

Bei Bedarf leitet die zuständige Stelle weitere Schritte ein. Sie erhalten nicht zwingend Informationen zum weiteren Verfahrensablauf.


Es handelt es sich hier um ein Hinweisgebersystem. Sie können darüber keine polizeiliche Anzeige erstatten.

In Rolle der formalen Sichtung und Freigabe (begleitende Fachbehörde im Umsetzungsland) ist das niedersächsische Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung zuständig. Für Hinweisabgaben über den Online-Dienst inhaltlich zuständig ist die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder


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