Veranstalter sowie Vermittler von Glücksspielen (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG) haben einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene sowie einen Stellvertreter zu bestellen.

Die Bestellung und die Entpflichtung des Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters sind der Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen. 

Die Verpflichtung betrifft konkret: Wettvermittlungsstellen und Buchmacher.

Der Geldwäschebeauftragte ist für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig. Er ist der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet. Die Verantwortung der Leitungsebene besteht weiterhin.

Zu den wichtigsten Aufgaben eines Geldwäschebeauftragten zählen unter anderem, dass: 

  • Sie Ansprechpartner der Strafverfolgungsbehörden, der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) und für die Aufsichtsbehörde sind, welche die Einhaltung der Sorgfaltspflichten überprüfen.
  • Ihnen die Durchführung und Aktualisierung der Risikoanalyse, die Gestaltung interner Sicherungsmaßnahmen und die Überwachung der Einhaltung von Sorgfaltspflichten im Unternehmen obliegen.
  • Sie Verdachtsmeldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) abgeben oder Auskunftsersuchen dieser Stellen beantworten.

Die Kosten fallen nach Zeitaufwand an. Die Kosten für die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten richten sich nach dem Nds. Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit der Anlage (Kostentarif) zur Allgemeinen Gebührenordnung.


entfällt, es handelt sich nur um eine Anzeige


Nds. Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung, Referat Glücksspiel


Nds. Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung, Referat Glücksspiel


Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 Geldwäschegesetz

Die Bestellung und Entpflichtung sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich vorab anzuzeigen.

Berechtigter Vertreter:

Die anzeigende Person muss ein Mitglied der Leitungsebene oder ein interner Geldwäschebeauftragter des Unternehmens sein.

Betriebssitz im Inland:

Der Geldwäschebeauftragte bzw. sein Stellvertreter müssen ihre Tätigkeit in Deutschland ausüben.

Persönliche Zuverlässigkeit und Qualifikation:

Der Geldwäschebeauftragte und sein Stellvertreter müssen die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Qualifikation nachweisen.


  • Nachweise über Anzeigeberechtigung
    • Nachweis über die Bestellung als Geldwäschebeauftragter oder
    • Vertrag über die Auslagerung der internen Sicherungsmaßnahmen oder
    • Nachweise, dass die anzeigende Person Mitglied der Leitungsebene des Unternehmens ist (z. B Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag)
  • Qualifikationsnachweis
  • Auszug aus dem Bundeszentralregister
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • ggf. Auslagerungsvertrag
  • ggf. Auszug aus dem Handelsregister
  • ggf. Gesellschaftsvertrag/Satzung
  • ggf. Angaben zu weiteren Filialen/Niederlassungen

  • Als Verpflichteter zeigen Sie die Bestellung oder Entpflichtung eines Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters für Ihr Unternehmen vorab bei der Aufsichtsbehörde an.
  • Ihre Anzeige wird von der zuständigen Behörde geprüft.
  • Sie erhalten eine Abschlussmitteilung.
  • Besitzt die Person nicht die erforderliche Qualifikation oder Zuverlässigkeit, muss auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die Bestellung als Geldwäschebeauftragter oder Stellvertreter widerrufen werden und eine neue Person benannt werden.

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.


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