Als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz (GwG) haben Sie angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch geeignete Grundsätze, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern.

Die Durchführung interner Sicherungsmaßnahmen können Sie im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen auch an einen Dritten übertragen. Sie müssen die beabsichtigte Auslagerung jedoch vorher der zuständigen Aufsichtsbehörde anzeigen.

Das GwG enthält Regelbeispiele für die zu schaffenden Sicherungsmaßnahmen (§ 6 Absatz 2 GwG). Diese Auflistung ist nicht abschließend. Weitere interne Sicherungsmaßnahmen können im Einzelfall erforderlich sein.

Die internen Sicherungsmaßnahmen bedürfen weiterhin der Genehmigung des für die Geldwäscheprävention zuständigen Mitgliedes der Leitungsebene in Ihrem Unternehmen.

Als Verpflichteter dürfen Sie die internen Sicherungsmaßnahmen im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen durch einen externen Dritten durchführen lassen, wenn Sie dies vorher der Aufsichtsbehörde angezeigt haben. Die Aufsichtsbehörde kann die Übertragung untersagen, wenn

  1. der Dritte nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden,
  2. die Steuerungsmöglichkeiten der Verpflichteten beeinträchtigt werden oder die Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde beeinträchtigt wird.

Für Sie als Verpflichteter bedeutet dies, dass Sie in Ihrer Anzeige darlegen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Untersagung der Übertragung nicht vorliegen.

Sie müssen ferner in der Anzeige angeben, welche internen Sicherungsmaßnahmen Gegenstand der Auslagerung sind.

Die Anzeige ist von Verpflichteten selbst oder gegebenenfalls von der bestellten Geldwäschebeauftragten oder dem bestellten Geldwäschebeauftragten vorzunehmen.

Wichtiger Hinweis: Die Verantwortung für die Erfüllung der internen Sicherungsmaßnahmen bleibt bei den Verpflichteten. Erfüllt der Dritte die vertraglich übertragenen Pflichten z. B. nicht ordnungsgemäß, so bleiben Sie für die Nichteinhaltung der internen Sicherungsmaßnahmen weiterhin verantwortlich.


Die Anzeige der Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen muss vor der Auslagerung erfolgen.


Die Kosten fallen nach Zeitaufwand an. Die Kosten für die Befreiung richten sich nach dem Nds. Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit der Anlage (Kostentarif) zur Allgemeinen Gebührenordnung.


Nds. Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung; Referat Glücksspiel


Nds. Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung; Referat Glücksspiel


Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 Geldwäschegesetz:

Anzeigeberechtigt sind nur natürliche oder juristische Personen, die Verpflichtete nach dem GwG sind.

Die anzeigende Person muss Mitglied der Leitungsebene oder externer Geldwäschebeauftragter des Unternehmens sein. Der Dritte muss für die Durchführung der internen Sicherungsmaßnahmen:

  • hinreichend qualifiziert und zuverlässig sein,
  • die Gewähr bieten, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden und
  • die Steuerungsmöglichkeiten der Verpflichteten und die Aufsicht der Aufsichtsbehörde dürfen durch die Auslagerung nicht beeinträchtigt werden.

  • Nachweise über Antragsberechtigung
  • Nachweise, dass die antragsstellende Person Mitglied der Leitungsebene des Unternehmens ist (z. B Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag)
  • Auszug aus dem Bundeszentralregister
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • ggf. Auszug aus dem Handelsregister
  • ggf. Gesellschaftsvertrag/Satzung
  • ggf. Angaben zu weiteren Filialen/Niederlassungen
  • Risikoanalyse
  • Organigramm
  • Organisationsanweisung
  • Handlungsanweisung
  • Unterrichtungsunterlagen
  • sonstige Sicherungsmaßnahmen
  • Muster des Dokumentationsbogens

Die Anzeige ist vom Verpflichteten selbst oder ggf. von dem bestellten Geldwäschebeauftragten bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen

Ihre Anzeige wird von der zuständigen Behörde geprüft

Die Aufsichtsbehörde kann die Übertragung auf einen Dritten untersagen, wenn dieser nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden,

Die Steuerungsmöglichkeiten der Verpflichteten dadurch beeinträchtigt werden oder die Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde beeinträchtigt wird.


Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.


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