Als Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen sind Sie verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten, sowie einen Stellvertreter zu bestellen.

Sie können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, auf Antrag befreien lassen. Es muss sichergestellt sein, dass

1.die Gefahr von Informationsverlusten und -defiziten aufgrund arbeitsteiliger Unternehmensstruktur nicht besteht und

2.nach risikobasierter Bewertung anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen.

Eine Befreiung von der Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten entbindet den Verpflichteten nicht von der Einhaltung der übrigen geldwäscherechtlichen Pflichten.


Die Kosten fallen nach Zeitaufwand an. Die Kosten für die Befreiung richten sich nach dem Nds. Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit der Anlage (Kostentarif) zur Allgemeinen Gebührenordnung.


Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.​


Nds. Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung; Referat Glücksspiel


Nds. Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung; Referat Glücksspiel


Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 Geldwäschegesetz.

Antragsberechtigt sind nur natürliche oder juristische Personen, die als Verpflichtete nach dem GwG gesetzlich oder aufgrund Anordnung der Aufsichtsbehörde verpflichtet sind, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen.


Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein


Antrag auf Befreiung von der Pflicht einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen

  • Der Antrag muss nachvollziehbar und begründet darlegen, dass auch ohne Geldwäschebeauftragten alle im GwG genannten Verpflichtungen eingehalten werden.
  • Nachweise über Antragsberechtigung
    • Nachweise, dass die antragsstellende Person Mitglied der Leitungsebene des Unternehmens ist (z. B Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag).
  • Risikoanalyse
  • Bewertung des individuellen Unternehmens-, Kunden-, Produkt-, und Transaktionsrisikos;
  • Darstellung, der aus der Risikoanalyse abgeleiteten internen Sicherungsmaßnahmen, welche die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten entbehrlich machen.
  • ggf. aktueller Auszug aus dem Handelsregister  
  • Eingetragene Firmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein .

  • Der Verpflichtete beantragt die Befreiung von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, bei der zuständigen Aufsichtsbehörde.
  • Der Antrag wird von der zuständigen Behörde geprüft.
  • Nach Abschluss des Verfahrens erhält der Verpflichtete einen Bescheid.

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.    


Klage vor dem Verwaltungsgericht


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