Wenn Sie über eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung verfügen, müssen Sie rechtzeitig vor deren Ablauf eine Verlängerung beantragen.

Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gelten dieselben Voraussetzungen wie für die erstmalige Erteilung. Grundsätzlich kann Ihre Aufenthaltserlaubnis bis zum Ende Ihrer Aus- oder Weiterbildung verlängert werden, wenn das Aus- oder Weiterbildungsverhältnis weiterhin besteht und voraussichtlich zu einem erfolgreichen Abschluss führt.

Die Aufenthaltserlaubnis kann nur verlängert werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zustimmt.

Eine Verlängerung ist nicht möglich, wenn die Ausländerbehörde dies bereits bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung ausgeschlossen hat.

Während einer qualifizierten Berufsausbildung dürfen Sie bis zu 20 Stunden pro Woche einer Beschäftigung nachgehen, die von Ihrer Berufsausbildung unabhängig ist. Eine selbstständige Tätigkeit ist nicht erlaubt.

Für die Dauer Ihrer Aus- oder Weiterbildung können Sie Berufsausbildungsbeihilfe beantragen und damit zu Ihrem Lebensunterhalt beitragen.

Sollte Ihre qualifizierte Berufsausbildung aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, vorzeitig enden, müssen Sie das Bundesgebiet nicht sofort verlassen. Sie können sich bis zu 6 Monate lang einen anderen Ausbildungsplatz in Deutschland suchen.


Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet verlängert. Die Gültigkeit richtet sich gewöhnlich nach der Dauer der Aus- oder Weiterbildung.

Sie sollten die Verlängerung spätestens 8 Wochen vor Ablauf Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragen.


Antragsfrist: 6 bis 8 Wochen
Widerspruchsfrist: 1 Monat

Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Sie eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung.


Gebühr für einen weiteren Aufenthalt von bis zu 3 Monaten.
Gebühr: EUR 96,00
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__45.html
Gebühr für einen weiteren Aufenthalt von mehr als 3 Monaten.
Gebühr: EUR 93,00
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__45.html

Zuständig ist die örtliche Ausländerbehörde (Landkreise und größere Städte).

Die örtlich zuständige Ausländerbehörde kann hier online ermittelt werden: https://bamf-navi.bamf.de/de/Themen/Behoerden/


Zuständig ist die örtliche Ausländerbehörde (Landkreise und größere Städte).

Die örtlich zuständige Ausländerbehörde kann hier online ermittelt werden: https://bamf-navi.bamf.de/de/Themen/Behoerden/


  • Während der Gültigkeit einer Aufenthaltserlaubnis zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung können Sie grundsätzlich in eine andere qualifizierte Berufsausbildung wechseln. Ändert sich der Zweck des Aufenthalts, müssen Sie dies der zuständigen Ausländerbehörde sofort mitteilen.
  • Wenn Sie eine qualifizierte Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, können Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einem Arbeitsplatz für bis zu 18 Monate verlängern.

  • Klage vor dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht

Arbeitserlaubnis, Ausbildungsberuf, Erwerbstätigkeit, Fachkraft, Einwanderung, Beschleunigtes Fachkräfteverfahren, Beschäftigung, Zuwanderung, Einreise, Sprachkenntnisse, Qualifizierte Berufsausbildung, Aufenthaltszweckwechsel, Berufsbezogener Deutschsprachkurs, Berufssprachkurs, Fortbildung, Weiterbildungsvertrag, Ausbildungsbetrieb, Teilnahmeberechtigung, Ausbildungsvertrag, Betriebliche Berufsausbildung, Sprachkurs, Lebensunterhaltssicherung, Fortsetzung, Zustimmung Bundesagentur für Arbeit, Verlängerung der Arbeitserlaubnis, Verlängerung der Beschäftigungserlaubnis, Eintragung, Arbeitserlaubnis, Ausbildungsberuf, Einreise, Erwerbstätigkeit, Sprachkenntnisse, Einwanderung, Fachkraft, Beschleunigtes Fachkräfteverfahren, Beschäftigung, Zuwanderung, Qualifizierte Berufsausbildung, Sprachkurs, Aufenthaltszweckwechsel, Berufsbezogener Deutschsprachkurs, Berufssprachkurs, Fortbildung, Weiterbildungsvertrag, Ausbildungsbetrieb, Teilnahmeberechtigung, Ausbildungsvertrag, Zustimmung Bundesagentur für Arbeit, Betriebliche Berufsausbildung, Lebensunterhaltssicherung, Fortsetzung, Verlängerung der Arbeitserlaubnis, Verlängerung der Beschäftigungserlaubnis, Eintragung