Der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle bedarf der behördlichen Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 und dem Niedersächsischen Glücksspielgesetz. Die Erlaubnis kann nur durch einen Inhaber oder eine Inhaberin der Veranstaltungserlaubnis für Sportwetten nach § 4a des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) für den Vermittler beziehungsweise die Vermittlerin (Betreiber beziehungsweise Betreiberin der Wettvermittlungsstelle) beantragt werden. Daher richtet sich diese Dienstleistung auch ausschließlich an diese. Sollten Sie sich für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle interessieren, wenden Sie sich bitte an einen Veranstalter. 

Die Erlaubnis ist weder übertragbar oder veräußerbar, noch kann sie Anderen zur Ausübung überlassen werden.

Sportwetten sind Wetten zu festen Quoten mit Voraussagen auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen.


Die Erlaubnis ist zu befristen und wird längstens für sieben Jahre erteilt.​


Die Kosten für die Erlaubnis richten sich nach dem Nds. Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit der Anlage (Kostentarif) zur Allgemeinen Gebührenordnung. Die Rahmengebühr beträgt 150 bis 2.500 EUR.

Die endgültige Festsetzung der Gebühr richtet sich innerhalb dieses Rahmens nach dem Verwaltungsaufwand und dem Wert der Erlaubnis und ist daher individuell unterschiedlich.  


Die Dauer der Bearbeitung ist vom Einzelfall abhängig


Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung

Referat 36 (Glücksspiel)


Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung

Referat 36 (Glücksspiel)


Für die Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle ist zunächst die Erteilung einer Veranstaltungserlaubnis für Sportwetten erforderlich.


  • 01.   Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift der Betreiberin oder des Betreibers  (gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 NGlüSpVO)
  • 02.   ein aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gem. § 30 Abs. 5 BZRG der Betreiberin oder des Betreibers (gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1 NGlüSpVO)
  • 03.   eine aktuelle Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (gem. § 4 Abs. 2 Nr. 5 NGlüSpVO)
  • 04. bei ausländischen Betreiberinnen und Betreibern, mit Ausnahme von Personen, die nach § 2 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 12, des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, ein Nachweis der Aufenthalts- und der Arbeitserlaubnis (gem. § 4 Abs. 2 Nr. 3 NGlüSpVO)
  • 05.   Personalausweis der Betreiberin oder des Betreibers in Kopie

Soll die Wettvermittlungsstelle von einer Gesellschaft betrieben werden, so ist in dem Antrag deren Anschrift anzugeben; die Angaben nach Nr. 1 sowie die Unterlagen nach Nr. 2, 3, 4 und 5 müssen sich auf die zur Geschäftsführung befugten Personen beziehen (gem. § 4 Abs. 4 NGlüSpVO). Zusätzlich ist bei einer Gesellschaft eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (siehe Nr. 3) einzureichen. 

  • 06.   Bescheinigung des für die Betreiberin oder den Betreiber zuständigen Finanzamtes, dass keine Steuerschulden für die Betreiberin oder den Betreiber oder die juristische Person bestehen
  • 07.   Bescheinigung der Stadt- bzw. Verbandsgemeindekasse der am Wohnsitz der Betreiberin oder des Betreibers oder der Hauptniederlassung der juristischen Person zuständigen Behörde, dass dort keine offenen Forderungen bestehen
  • 08.   aktueller Handelsregisterauszug bzw. entsprechender ausländischer Registerauszug
  • 09.   Selbstauskunft aus dem Schuldnerverzeichnis (über das gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder, www.vollsteckungsportal.de) der Betreiberin oder des Betreibers, bei Gesellschaften der zur Geschäftsführung befugten Personen
  • 10.   Auskunft aus dem Insolvenzregister des Amtsgerichtes für das Unternehmen (z.B. GmbH) und den Betreiber in beglaubigter Kopie
  • 11.   eine beglaubigte Kopie der aktuellen Sportwettkonzession des Konzessionsnehmers einschließlich der Anlagen, wenn sie der Behörde vom Veranstalter noch nicht übermittelt worden sind
  • 12.   Anschrift und Telefonnummer der Wettvermittlungsstelle (gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 NGlüSpVO)
  • 13.   ein Nachweis der Gewerbeanzeige (§ 14 der Gewerbeordnung) (gem. § 4 Abs. 2 Nr. 4 NGlüSpVO)
  • 14.   Kopie des Vertrags nach § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 NGlüSpG (gem. § 4 Abs. 2 Nr. 6 NGlüSpVO)
  • 15. ggf. Vertretungsvollmacht in Kopie
  • 16. Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift der gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NGlüSpG vom Vermittler benannten, in der Wettvermittlungsstelle tätigen verantwortlichen Person sowie ein aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gem. § 30 Abs. 5 BZRG
  • 17.   bei ausländischer gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NGlüSpG in der Wettvermittlungsstelle tätigen verantwortlichen Person, mit Ausnahme von Personen, die nach § 2 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 12, des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, ein Nachweis der Aufenthalts- und der Arbeitserlaubnis
  • 18.   Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift der gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NGlüSpVO vom Vermittler benannten, in der Wettvermittlungsstelle tätigen verantwortlichen Person zur Früherkennung problematischen Spielverhaltens
  • 19.   Personalausweis der in der Wettvermittlungsstelle tätigen verantwortlichen Person zur Früherkennung problematischen Spielverhaltens in Kopie
  • 20. bei ausländischer gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NGlüSpVO in der Wettvermittlungsstelle tätigen verantwortlichen Person zur Früherkennung problematischen Spielverhaltens, mit Ausnahme von Personen, die nach § 2 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 12, des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, ein Nachweis der Aufenthalts- und der Arbeitserlaubnis
  • 21.   ein Nachweis über eine Schulung der in der Wettvermittlungsstelle tätigen verantwortlichen Person zur Früherkennung problematischen Spielverhaltens und zu den Glücksspielen/Wetten, die vermittelt werden sollen (gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 NGlüSpVO)
  • 22.   Nachweise über eine Schulung des in der Wettvermittlungsstelle tätig werdenden Aufsichtspersonals gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 GlüStV 2021
  • 23. Erklärung über die Einhaltung der Mindestabstände gem. § 8 Abs. 2 und 3 NGlüSpG gemessen in Luftlinie in einem öffentlich zugänglichen Programm
  • 24.   Skizze/Plan der Betriebsräume
  • 25.   genaue Beschreibung der Räumlichkeiten und der Lage der Betriebsstätte, mit Angaben zur Größe der Betriebsfläche sowie ggf. Angaben zu sonstigen gewerblichen Nutzungen
  • 26.   eine Erklärung, dass sich die Wettvermittlungsstelle nicht in einem Gebäude oder Gebäudekomplex befindet, in dem eine Spielhalle oder eine Spielbank vorhanden ist
  • 27. eine Erklärung, darüber, dass die Verbote des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 2, § 8 Abs. 8 Nr. 1 und 2 NGlüSpG eingehalten werden
  • 28.   eine Erklärung darüber, wie gesperrten Personen der Zutritt zu Wettvermittlungsstellen gem. § 8 Abs. 9 NGlüSpG verwehrt wird, die Durchsetzung des Verbots des § 21 Abs. 5 Satz 1 GlüStV, der An-schluss und die Mitwirkung an die Sperrdatei gem. § 8 GlüStV gewährleistet werden
  • 29.   Erklärung, aus der hervorgeht, dass die Geschäftsstelle gem. § 8 Abs. 1 Satz 3 NGlüSpG ausschließlich oder überwiegend der Vermittlung von Sportwetten dient
  • 30. eine Verpflichtungserklärung über die Einhaltung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrages
  • 31.   Name, Vorname, Geburtsdatum eines von der Betreiberin oder vom Betreiber benannten Geldwäschebeauftragten oder einer Geldwäschebeauftragten (§ 7 Geldwäschegesetz (GwG)) und der Stellvertretung. Für die/den Geldwäschebeauftragte/-n und die Stellvertretung sind außerdem folgende Unterlagen vorzulegen:

- Anschrift, Telefonnummer und Mailadresse der Arbeitsstätte von welcher diese Tätigkeit ausgeübt wird

- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde

- Lebenslauf, Nachweise über geldwäscherechtliche Schulungen der Beschäftigten der Wettvermittlungsstelle

Bei externer Auslagerung der Tätigkeiten der/des Geldwäschebeauftragen sind

-      der Auslagerungsvertrag und

-      weitergehende Unterlagen, die der Darlegungspflicht gem. § 6 Abs. 7 Nrn. 1-3 GwG genügen,

      vorzulegen

Die Darlegungspflicht, dass keine Untersagungsgründe vorliegen, besteht eigenständig, vollständig und in schriftlicher Form. Das bedeutet: die alleinige Vorlage des Auslagerungsvertrages wird der Darlegungspflicht in der Regel nicht gerecht. Es kann aber in der Darlegung u.a. auf entsprechende Vertragspassagen hingewiesen werden. Es ist zur Darlegung hilfreich, zusätzliche Unterlagen wie z. B. vorhandene Referenzen, Lehrgangsbescheinigungen, Lebensläufe, Prüfberichte oder vergleichbare Dokumente beizulegen, die die Eignung des gewählten Dienstleisters untermauern.

- beim Verpflichteten ist eine Verbindungsperson für die/den Geldwäschebeauftragte/-n zu benennen

Im Zusammenhang mit der Bestellung oder Entpflichtung der/des Geldwäschebeauftragten sind Veränderungen durch den Vermittler anzuzeigen

  • 32.   Benennung eines für das Risikomanagement verantwortlichen Mitglieds der Leitungsebene (§ 4 Abs. 3 GwG)
  • 33.   Vorlage einer Risikoanalyse (§ 5 GwG) und deren Genehmigung (§ 4 GwG)
  • 34.   Sozialkonzept
  • 35.   Fotos der aktuellen Außengestaltung der Betriebsstätte (wichtig: Gesamtansicht des Gebäudes mit Eingangsbereich).

Alle Führungszeugnisse, Auszüge aus dem Gewerbezentralregister und die Nachweise zu Nr. 6, 7, 9, 10 und 21 sollten nicht älter als 3 Monate sein.

Alle Unterlagen sollten auch einzeln als PDF-Datei einreicht werden. Dies gilt nicht für die angeforderten Führungszeugnisse.

Die Erlaubnis entfaltet keine Konzentrationswirkung. Weitere Erlaubnisse zur Einrichtung und zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle nach anderen Rechtsvorschriften, wie z. B. nach dem Baurecht, bleiben hiervon unberührt. Diese sind bei der zuständigen Behörde zu beantragen.


Über die Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle wird grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs entschieden.


Wenn Sie eine Wettvermittlungsstelle ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis betreiben, können Sie sich wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels strafbar machen.


Verwaltungsgerichtliche Klage