Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer können ihre Fahreignung unter anderem durch Alkohol- und Drogenauffälligkeiten verlieren. Um die erforderliche Eignung wiederherzustellen und ihre Fahreignung erneut nachzuweisen, kann im Anschluss an eine medizinisch-psychologische Begutachtung die Teilnahme an bestimmten Kursen erforderlich werden.

Wenn Sie als Träger Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- und drogenauffälligen Kraftfahrerinnen und Kraftfahrern anbieten möchten, müssen Sie bestimmte gesetzliche Anforderungen erfüllen. Sie benötigen daher eine Anerkennung. Eine Anerkennung müssen Sie beantragen für

  • Ihre Kurse
  • Ihre Standorte
  • Ihre Kursleiterinnen und Kursleiter.
     

Es fallen Gebühren und Auslagen an, deren Höhe sich nach dem Verwaltungsaufwand und dem wirtschaftlichen Vorteil für den Träger bemisst.



Geltungsdauer: 6 bis 10 Jahre

Nicht angegeben


Die Zuständigkeit liegt bei der Niedersäschischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr


Die Zuständigkeit liegt bei der Niedersäschischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr


  • Sie müssen als Träger Sicherheiten in folgenden Bereichen nachweisen 
    • Finanzen
    • Organisation
    • QM-System
    • Personal
    • sachlich-räumliche Ausstattung
  • Ihre Kursleitung muss entsprechend geeignet sein und muss folgendes nachweisen:  
    • ein Diplom oder einen gleichwertigen Masterabschluss in Psychologie
    • eine verkehrspsychologische Ausbildung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder bei einer Stelle, die sich mit der Begutachtung oder Wiederherstellung der Kraftfahreignung befasst
    • praktische Erfahrungen in der Begutachtung von Kraftfahrerinnen und Kraftfahrern bezüglich deren Fahreignung
    • eine Ausbildung zur Leiterin oder zum Leiter von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
  • Sie als Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung sind nicht gleichzeitig auch Träger für Maßnahmen der Fahrausbildung oder Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung.
  • Sie legen 
    • ein Gutachtender Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen (BASt) über die Erfüllung der Anforderungen sowie 
    • ein Gutachten der anerkannten Unabhängigen Stelle vor.

Nicht angegeben


  • Antrag für die Anerkennung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
  • Nachweise über die Rechtsform des Trägers und  Name der juristischen Person
  • Informationen über den Träger, dazu zählen
    • Organigramm und Angaben der Schlüsselpositionen in der Leitung des Trägers
    • Befugnisse und Zuständigkeiten
    • Tätigkeiten 
    • Beziehungen zu übergeordneten Organisationen
  • Anschriften der Standorte des Trägers
    • die sich im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Anerkennungsbehörde befinden und
    • in denen Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchgeführt werden sollen
  • gegebenenfalls bereits vorliegende Anerkennungsbescheide unter Angabe
    • der Anerkennungsbehörde
    • des Aktenzeichens und 
    • des Anerkennungsdatums
  • Gutachten der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen über die Erfüllung der Anforderungen 
     

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

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