Für jede Baustelle, bei der

  • die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder
  • der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet,

ist der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln, die mindestens die Angaben nach Anhang I enthält. Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen.


Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab. 


Eins der zehn Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen.


Zuständigkeitsbereiche der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen

Eins der zehn Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen.


Gewerbeaufsichtämter Niedersachsen

Spätestens zwei Wochen vor Einrichtung einer Baustelle, bei der

  • die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder
  • der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet.

Pflichtangaben gemäß Anhang I BaustellV:

  • Ort der Baustelle,
  • Name und Anschrift des Bauherrn,
  • Art des Bauvorhabens,
  • Name und Anschrift des anstelle des Bauherrn verantwortlichen Dritten,
  • Name und Anschrift des Koordinators,
  • voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten,
  • voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle,
  • Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden,
  • Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte.
  • Anschrift des verantwortlichen Dritten zusätzlich mit Telefon, ggf. FAX und EMail
  • Angabe des Koordinators getrennt nach Planungsphase und Ausführungsphase, neben der Anschrift zusätzlich mit Telefon, ggf. FAX und E-Mail

Prüfen Sie als Bauherrin oder Bauherr oder als beauftragte Person, ob für Ihre Baustelle eine Vorankündigung erforderlich ist.

  • Wenn dies der Fall ist, erstellen Sie eine Vorankündigung.
  • Übermitteln Sie die Vorankündigung rechtzeitig an die zuständige Behörde.
  • Hängen Sie die Vorankündigung gut sichtbar auf der Baustelle aus.
  • Passen Sie die Vorankündigung an, wenn sich wesentliche Änderungen ergeben.

  • Eine Vorankündigung ist in der Regel erforderlich, wenn die Bautätigkeiten einen Einsatz von mindestens 4 Arbeitnehmern über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten erfordern.
  • Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der zuständigen Behörde eine Vorankündigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
  • Bei der Planung der Ausführung von Arbeiten eines Bauvorhaben, insbesondere der Einteilung von Arbeiten und Bemessungen der Ausführungszeiten sind die allgemeinen Grundsätze nach §4 Arbeitsschutzgesetz zu beachten.

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