Sie können eine Eignungsprüfung ablegen, wenn Sie Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind und dort zur selbständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt sind.

Mit der Eignungsprüfung wird überprüft, ob Sie über die für die Tätigkeit als Steuerberaterin oder Steuerberater in Deutschland erforderlichen Kenntnisse verfügen.

Nach erfolgreichem Bestehen der Eignungsprüfung erwerben Sie dieselben Rechte wie nach erfolgreichem Bestehen der Steuerberaterprüfung. Sie sind damit berechtigt, in Deutschland selbständig Hilfe in Steuersachen zu leisten.


Der Antrag kann jederzeit bei der zuständigen Steuerberaterkammer gestellt werden.


Die zuständige Stelle bestätigt den Eingang der Unterlagen innerhalb eines Monats. Die Eignungsprüfung wird in der Regel spätestens sechs Monate nach der Entscheidung über die Zulassung durchgeführt.


Bearbeitungsdauer: 1 Monat bis 6 Monate

Für die Antragstellung fallen Gebühren nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle an. Neben der Zulassungsgebühr entstehen auch Kosten für die Abnahme der Prüfung.


Zulassungsgebühr
Gebühr: EUR 200,00
Prüfungsgebühr
Gebühr: EUR 1.200,00

Zuständig ist die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk die antragstellende Person zum Zeitpunkt der Antragstellung überwiegend beruflich tätig ist. Sofern keine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird, ist der Wohnsitz maßgeblich. Liegt der Wohnsitz im Ausland, ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Kammerbezirk die beabsichtigte Niederlassung liegt.


Die Zuständigkeit liegt bei der Steuerberaterkammer Niedersachsen.


Die Zulassung zu der Eignungsprüfung setzt folgende Bedingungen voraus:

  • Sie besitzen einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis, der im Herkunftsland zur selbständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt. 
  • Der Befähigungs- und Ausbildungsnachweis muss von einer nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein und bescheinigen, dass Sie in dem Staat, in dem Sie die Berufsqualifikation erworben haben, zur Hilfe in Steuersachen berechtigt sind.
  • Sie besitzen Ausbildungsnachweise, die den erfolgreichen Abschluss einer absolvierten Ausbildung bescheinigen. (Ausbildung in einem anderen Mitglied oder Vertragsstaat oder der Schweiz auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen von Ausbildungsprogrammen) 
  • Außerdem muss Ihre Ausbildung als gleichwertig zum deutschen Ausbildungsabschluss anerkannt worden sein.
  • Sie verfügen über Berufsqualifikationen, die zwar nicht (mehr) den gesetzlichen Anforderungen des Herkunftslandes für die Aufnahme und Ausübung des Berufs des Steuerberaters entsprechen, Sie aber in der Vergangenheit erworbene Rechte besitzen und somit Bestandsschutz haben.

  • Lebenslauf mit genauen Angaben über die Person und den beruflichen Werdegang
  • Passbild (nicht älter als ein Jahr)
  • Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise

Hinweis: Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder der Schweiz von einer nach den dortigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständigen Behörde ausgestellt worden sein (vgl. § 37a Abs. 3 StBerG). Sie müssen bescheinigen, dass der Inhaber in dem Staat, in dem er die Berufsqualifikation erworben hat, zur Hilfe in Steuersachen berechtigt ist.

Diesen Nachweisen sind Ausbildungsnachweise gleichgestellt, die

  • den erfolgreichen Abschluss einer in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder der Schweiz auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nicht formaler Ausbildungsprogramme absolvierten Ausbildung bescheinigen,
  • von dem sie ausstellenden anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder der Schweiz als den Nachweisen nach § 37a Abs. 3 S. 2 StBerG gleichwertig anerkannt wurden und
  • in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Steuerberaters dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung des Berufs des Steuerberaters vorbereiten.

Nachweisen nach § 37a Abs. 3 Satz 2 StBerG gleichgestellt sind ferner solche, die Berufsqualifikationen bescheinigen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaates für die Aufnahme und Ausübung des Berufs des Steuerberaters entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaates erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen.

  • Nachweis über die Kenntnisse in Prüfungsgebieten, die nach § 37a Abs. 4 StBerG entfallen sollen

Die Prüfung entfällt insgesamt oder in einem der in § 37 Absatz 3 genannten Prüfungsgebiete, soweit der Bewerber nachweist, dass er im Rahmen seiner bisherigen Ausbildung, durch Fortbildung oder im Rahmen seiner bisherigen Berufstätigkeit einen wesentlichen Teil der Kenntnisse,

Fähigkeiten und Kompetenzen erlangt hat, die in der Prüfung insgesamt oder in einem der in § 37 Absatz 3 genannten Prüfungsgebiete gefordert werden und die von einer zuständigen Stelle formell anerkannt wurden.

Der Nachweis der im Rahmen der bisherigen Ausbildung erworbenen Kenntnisse ist durch Diplome oder gleichwertige Prüfungszeugnisse einer staatlichen oder staatlich anerkannten Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung zu führen.

Zum Nachweis der im Rahmen der bisherigen beruflichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse sind Falllisten vorzulegen, die regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen: Akten- oder Geschäftszeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Sachstand.

Ferner sind auf Verlangen der für die Prüfung zuständigen Stelle anonymisierte Arbeitsproben vorzulegen.

Sofern der Beruf im Herkunftsstaat nicht reglementiert ist:

  • Berufsausübungsbescheinigung (Der Beruf muss zusätzlich in den vorhergehenden zehn Jahren mindestens ein Jahr in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder der Schweiz ausgeübt worden sein.)
  • Berufsvorbereitungsbescheinigung (Die für die Ausstellung des Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises zuständige Behörde muss bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des Berufs vorbereitet wurde.)

Sofern ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder ein sonstiger Befähigungsnachweis eines Drittlandes anerkannt wurde:

  • Bewerber mit einem Diplom, einem Prüfungszeugnis oder einem sonstigen Befähigungsnachweis eines Drittlandes, der in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder in der Schweiz anerkannt wurde, müssen eine Bescheinigung über eine mindestens dreijährige Berufsausübung in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder in der Schweiz nachweisen.

Sofern im Antrag angegeben:

  • Urkunden über die Verleihung akademischer Grade
  • Amtsärztliches Zeugnis. Hinweis: Bitte ausschließlich ein aktuelles amtsärztliches Zeugnis beifügen, das auf eigene Kosten zu beschaffen ist. Dieses soll Auskunft darüber geben, durch welche Maßnahme Ihre Körperbehinderung in zeitlicher und technischer Hinsicht ausgeglichen werden kann. Vorübergehende Erkrankungen oder akute Verletzungen sind keine Behinderungen i.S. des § 18 Abs. 3 DVStB.

Sämtliche Zeugnisse, Urkunden und Bescheinigungen sind in beglaubigter Form vorzulegen. Beglaubigungen müssen notariell oder behördlich erfolgen.

Die Unterlagen sind in deutscher Sprache (ggf. mit einer beglaubigten Übersetzung) einzureichen.

Hinweis zum Wiederholungsantrag:

Einem Wiederholungsantrag sind nur ein aktueller Lebenslauf, ein aktuelles Passbild und eine aktuelle Arbeitgeberbescheinigung zum Nachweis der Zuständigkeit beizufügen.


Sie stellen einen Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung bei der zuständigen Steuerberaterkammer. Für die Antragstellung ist der amtliche Vordruck der zuständigen Stelle zu verwenden.

  • Fügen Sie die erforderlichen Nachweise über Ihre Berufsqualifikation und gegebenenfalls weitere Unterlagen bei.
  • Die zuständige Stelle prüft, ob die Voraussetzungen für die Zulassung zur Eignungsprüfung vorliegen.
  • Gegebenenfalls werden weitere Unterlagen oder Informationen von Ihnen angefordert.
  • Über die Zulassung zur Eignungsprüfung erhalten Sie einen Bescheid.
  • Nach der Zulassung nehmen Sie an der Eignungsprüfung teil.

  • Klage vor dem Finanzgericht

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