Wenn Sie Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten, können Sie in folgenden besonderen Situationen zusätzlich zu den Regelbedarfen einmalige Bedarfe erhalten.

Leistungen für einmalige Bedarfe können Sie auch erhalten,

  • wenn Sie keine Leistungen der Sozialhilfe beziehen und
  • den einmaligen Bedarf nicht selbst finanzieren können.

Die einmaligen Bedarfe umfassen:

  • Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte, beispielsweise:
    • bei erstmaligem Bezug einer eigenen Wohnung
    • nach einem Wohnungsbrand oder Überschwemmung
    • bei einer Erstanmietung nach Verbüßung einer längeren Haftstrafe
    • nach einem Wechsel aus einer Gemeinschaftsunterkunft
    • bei Verlassen eines Frauen- oder Männerhauses
    • nach Trennung und Hausratteilung
  • Erstausstattung für Bekleidung, beispielsweise:
    • nach einem Wohnungsbrand oder Überschwemmung
    • bei Gesamtverlust oder neuem Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände. Dazu zählt auch eklatanter Gewichtsverlust aufgrund von Krankheit
    • nach Obdachlosigkeit
  • Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt:
    • Erstlingsausstattung
    • Umstandskleidung
    • Anschaffung von Möbeln und sonstigen Gegenständen wie Wickeltisch mit Auflage, Kinderbett mit Matratze, Kinderbadewanne, Kinderwagen mit Zubehör
  • Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen
  • Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen
  • Miete von therapeutischen Geräten, beispielsweise Förderung des Eigenanteils bei Kostenübernahme durch die Krankenkasse sowie unter Umständen auch, wenn keine Kostenübernahme durch die Krankenkasse erfolgt.

Wie alle Leistungen der Sozialhilfe setzen einmalige Leistungen finanzielle Hilfebedürftigkeit voraus. Wenn Sie nicht allein leben, werden die Einkünfte aller in einer Wohnung zusammenlebenden Haushaltsmitglieder berücksichtigt, sofern sie gemeinsam wirtschaften. Hierzu zählen zum Beispiel:

  • Erwerbseinkommen
  • Unterhaltsleistungen
  • Renteneinkünfte

Das für Minderjährige gezahlte Kindergeld sowie eventuelle Unterhaltszahlungen für ein Kind sind diesem Kind zuzurechnen, um dessen Bedarfe zu decken.

Bestimmte Vermögenswerte gelten als nicht zu berücksichtigendes Schonvermögen, zum Beispiel:

  • kleinere Barbeträge und Geldvermögen
    • je Erwachsenem: 10.000 EUR
    • je Kind: 500 EUR
  • ein angemessenes Hausgrundstück
  • ein angemessenes Kraftfahrzeug

Diese werden bei der Berechnung der Leistungen nicht mindernd berücksichtigt.

Bis auf wenige Ausnahmefälle erhalten Sie keine Leistungen für vergangene Zeiträume.


  • Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall. Das zuständige Sozialamt wird sich schnellstmöglich um die Bearbeitung kümmern. Sie können die Bearbeitungsdauer verkürzen, wenn Sie dem Sozialamt zeitnah alle Unterlagen vollständig vorlegen.

Es fallen keine Kosten an.



Widerspruchsfrist: 1 Monat

An das örtliche Sozialamt


  • Sie sind hilfebedürftig, können also Ihren einmaligen Bedarf nicht aus eigenen finanziellen Mitteln und Kräften vollständig decken, und
  • Sie 
    • haben die Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht oder
    • sind über 18 Jahre alt und nicht erwerbsfähig, weil sie zeitlich befristet oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Das ist der Fall, wenn Sie länger als 6 Monate nicht in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes regelmäßig mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten, oder
    • sind unter 15 Jahren alt und leben
      • zusammen mit Personen, die selbst Sozialhilfe nach dem SGB XII erhalten, beispielsweise mit Ihren Eltern, oder
      • in einem Haushalt mit Ihren Großeltern oder in Verwandtenpflege, ohne dass Ihnen Leistungen der wirtschaftlichen Jugendhilfe gewährt werden.
  • Sie sind keine Studierende oder kein Studierender beziehungsweise keine Auszubildende oder kein Auszubildender.
  • Sie erhalten kein:
    • Bürgergeld, also die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) oder
    • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls Meldebestätigung
  • Nachweise einer befristeten oder dauerhaften vollen Erwerbsminderung
  • Einkommensnachweise, beispielsweise:
    • Rente,
    • Krankengeld,
    • Kindergeld,
    • Unterhaltszahlungen oder
    • Unterhaltsvorschuss
  • Vermögensnachweise, beispielsweise
    • Kontoauszüge
    • Sparguthaben
  • Mietvertrag und nachfolgende Änderungen, insbesondere hinsichtlich der Miethöhe
  • Nachweise über Ausgaben:
    • Miethöhe und Mietzahlung
    • Vorauszahlungen und Abrechnungen für Nebenkosten und Heizkosten
    • Unterlagen über Versicherungsbeiträge
  • Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung, also:
    • Angabe zu Krankenkasse und Versicherungsstatus oder
    • Vertrag über private Kranken- und Pflegeversicherung
  • Der Umfang der erforderlichen Unterlagen, gerade bei Einkommens und Vermögensnachweisen, ist einzelfallabhängig. Ihr örtlich zuständiges Sozialamt kann weitere Unterlagen von Ihnen verlangen, zum Beispiel:
    • aktuelle Kontoauszüge
    • Scheidungsurteile
    • Verträge zur Vermögensübertragung
    • Unterhaltstitel

Wenn Sie einmalige Bedarfe geltend machen wollen, sollten Sie

  • Leistungen zunächst beantragen und
  • den Bewilligungsbescheid abwarten,

bevor Sie Geld ausgeben. Nur so können Sie sichergehen, dass Ihr einmaliger Bedarf auch erstattungsfähig ist.

Sofern Sie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten, müssen Sie sogar einen Antrag auf Leistungen für einmalige Bedarfe stellen.


Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.


  • Widerspruch
  • Klage vor dem Sozialgericht

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