Die Berufsbezeichnungen der Anästhesietechnische Assistentin (ATA) und des Anästhesietechnischen Assistenten (ATA) sind in Deutschland gesetzlich geschützt. Das bedeutet, dass Sie diese Berufsbezeichnung nur führen dürfen, wenn Ihnen dazu die Erlaubnis erteilt wurde.

Die Erlaubnis erhalten Sie, wenn Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Sie beantragen die Erlaubnis bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem Sie die staatliche Prüfung abgelegt haben. Wenn Sie die Berufsqualifikation außerhalb von Deutschland erworben haben, beantragen Sie die Anerkennung sowie die Erlaubnis bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem Sie arbeiten wollen.



Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Gebühr: EUR 53,00 - 600,00
https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/cite/70002dc3-867f-30e0-8b26-88c93fe516d2

Die Bearbeitungsdauer variiert. Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet. Die gesetzlichen Bearbeitungsfristen werden eingehalten.
Bearbeitungsdauer: 3 bis 4 Monate

Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

Auf der Hude 2

21339 Lüneburg


Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

Auf der Hude 2

21339 Lüneburg

Tel.: 04131/15-0

E-Mail: 4SL3@ls.niedersachsen.de (Funktionspostfach)


Die Erlaubnis wird Ihnen erteilt, wenn Sie:

  • nach einer Ausbildung die staatliche Prüfung als Anästhesietechnische Assistentin oder als Anästhesietechnischer Assistent bestanden haben
    • oder Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt wurde
  • zuverlässig sind
  • gesundheitlich geeignet sind
  • über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen

Niedersachsen: kein Widerspruch zulässig. Klage vor dem  Verwaltungsgericht Hannover

Leonhardtstraße 15

30175 Hannover


Verwaltungsgericht Hannover

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