Dienstleistung
Anerkennung als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt mit Berufsabschluss aus EU/EWR oder der Schweiz beantragen
Die Führung der Berufsbezeichnung „Fachzahnärztin“ oder „Fachzahnarzt“ setzt grundsätzlich die Anerkennung durch eine deutsche Zahnärztekammer voraus. In Niedersachen ist dies in zwei Fachgebieten möglich: Oralchirurgie und Kieferorthopädie.
Bearbeitungsdauer
Drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen (Verlängerung möglich).
Welche Gebühren fallen an?
Für die Bearbeitung des Antrags fällt gemäß der Kostensatzung der ZKN eine Gebühr i.H.v. 300 € an.
Ansprechpunkt
Die Zahnärztekammer Niedersachsen (ZKN) ist zuständig, wenn Sie ZKN-Mitglied sind.
Die Ansprechpartner finden Sie hier: Weiterbildung Fachzahnarzt – ZKN – Zahnärztekammer Niedersachsen
Es gibt viele Beratungsangebote. Diese finden Sie auf dem Portal Anerkennung in Deutschland.
Zuständige Stelle
Die Zahnärztekammer Niedersachsen (ZKN) ist zuständig, wenn Sie ZKN-Mitglied sind.
Voraussetzungen
- Zahnärztliche Approbation/Berufserlaubnis und Mitgliedschaft bei der ZKN
- Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildungsnachweise mit der niedersächsischen Fachzahnarztweiterbildung
erforderliche Unterlagen
- Formloser schriftlicher Antrag mit Erklärung, dass Sie bislang bei keiner anderen Zahnärztekammer einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben
- Ausländischer Ausbildungsnachweis (Original oder beglaubigte Kopie mit der dazugehörigen beglaubigten Übersetzung)
- Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedsstaats, dass der Ausbildungsnachweis der Richtlinie 2005/36/EG entspricht („EU-Konformitätsbescheinigung“)
- tabellarischer Lebenslauf
Nicht alle Ausbildungsnachweise fallen unter die unionsrechtlich vorgegebene direkte Anerkennung. Im Einzelfall können daher weitere Nachweise erforderlich sein. Hierzu werden Sie von der ZKN informiert.
Verfahrensablauf
Nach einer Vorprüfung Ihrer Antragsunterlagen erhalten Sie von der ZKN eine Rückmeldung, ob noch Unterlagen nachgereicht werden müssen oder ob sonstiger Klärungsbedarf besteht.
Ist unionsrechtlich keine direkte Anerkennung vorgegeben, ist eine individuelle Prüfung erforderlich, ob die eingereichten Ausbildungsnachweise mit einer Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung der ZKN gleichwertig sind. Hierzu werden von Ihnen zusätzliche Unterlagen angefordert. Die Gleichwertigkeit setzt voraus, dass keine wesentlichen Unterschiede zu der Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung der ZKN bestehen.
Über die Entscheidung zu Ihrem Antrag erhalten Sie einen Bescheid.
Hinweise (Besonderheiten)
Vor der Antragstellung empfiehlt sich eine Kontaktaufnahme mit der ZKN:
Weiterbildung Fachzahnarzt – ZKN – Zahnärztekammer Niedersachsen
Öffentlich bestellte Übersetzerinnen und Übersetzer in Deutschland
Rechtsbehelf
Widerspruch