Anforderung einer Urkunde aus dem Lebenspartnerschaftsregister

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Leistungsbeschreibung

Auf Wunsch kann über die Tatsache der Begründung einer Lebenspartnerschaft eine Lebenspartnerschaftsurkunde ausgestellt werden. 

Einsicht in das Lebenspartnerschaftsregister, die Erteilung von Auskünften sowie die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus ebendiesem Register können vor Ablauf der Fortführungsfristen nur verlangen:

  • Behörden und Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit und unter Angabe des Zweckes,
  • Hochschulen und andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, im Rahmen vorab zu genehmigender Forschungsvorhaben,
  • Personen, auf die sich der Antrag bezieht sowie deren Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge,
  • andere Personen, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

An wen muss ich mich wenden?

De Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die Lebenspartnerschaft begründet wurde oder die auf Antrag eine im Ausland geschlossene Lebenspartnerschaft (nach)beurkundet hat..

 

§ 56 Abs. 4 Personenstandsgesetz (PStG)

Voraussetzungen


Welche Unterlagen werden benötigt?

Personen, auf die sich der Eintrag im Lebenspartnerschaftsregister bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge:

  • Personalausweis oder Reisepass

andere Personen:

  • Personalausweis oder Reisepass sowie ein Nachweis über ihr rechtliches Interesse an der Ausstellung der Lebenspartnerschaftsurkunde

Welche Gebühren fallen an?

Gebühr: EUR 15,00


Jedes weitere Exemplar der Urkunde, wenn es gleichzeitig mit dem Erstexemplar beantragt wird

Gebühr: EUR 7.50

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Lebenspartnerschaftsurkunde kann kurzfristig ausgestellt werden.

Rechtsgrundlage

§ 55 Personenstandsgesetz (PStG)

§ 58 Personenstandsgesetz (PStG)

§ 62 Personenstandsgesetz (PStG)

§ 56 Personenstandsgesetz (PStG)

Urheber


Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Häufig gestellte Fragen

Auf Wunsch kann über die Tatsache der Begründung einer Lebenspartnerschaft eine Lebenspartnerschaftsurkunde ausgestellt werden. 

Einsicht in das Lebenspartnerschaftsregister, die Erteilung von Auskünften sowie die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus ebendiesem Register können vor Ablauf der Fortführungsfristen nur verlangen:

  • Behörden und Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit und unter Angabe des Zweckes,
  • Hochschulen und andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, im Rahmen vorab zu genehmigender Forschungsvorhaben,
  • Personen, auf die sich der Antrag bezieht sowie deren Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge,
  • andere Personen, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

De Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die Lebenspartnerschaft begründet wurde oder die auf Antrag eine im Ausland geschlossene Lebenspartnerschaft (nach)beurkundet hat..

 


Personen, auf die sich der Eintrag im Lebenspartnerschaftsregister bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge:

  • Personalausweis oder Reisepass

andere Personen:


Die Lebenspartnerschaftsurkunde kann kurzfristig ausgestellt werden.


§ 55 Personenstandsgesetz (PStG)

§ 58 Personenstandsgesetz (PStG)

§ 62 Personenstandsgesetz (PStG)


Auf Wunsch kann eine Lebenspartnerschaftsurkunde über die Tatsache der Begründung einer Lebenspartnerschaft ausgestellt werden.


Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport


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