Dienstleistung
Reisepass Ausstellung für Auslandsdeutsche
Leistungsbeschreibung
Im Ausland lebenden Deutschen kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch durch die zuständige Stelle ein Reisepass ausgestellt werden.
Wichtige Hinweise bezüglich der Corona-Krise
https://www.personalausweisportal.de/DE/Home/_functions/Buehne/buehne_text.html
Verfahrensablauf
Die notwendige Ermächtigung von der zuständigen Stelle im Ausland (Botschaft) wird durch die zuständige Stelle bei Antragstellung eingeholt.
Die Abholung ist auch durch eine bevollmächtigte Person möglich. Ein ggf. vorhandener alter Reisepass ist abzugeben.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- aktuelles biometrietaugliches Lichtbild, im Passformat (45 x 35 mm) im Hochformat, Frontalaufnahme ohne Rand, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen
- ggf. bisheriger Reisepass
Welche Gebühren fallen an?
Reisepass für Vielreisende (48 Seiten) über 24 Jahren
Gebühr: EUR 140,00
Expressreisepass für Antragsteller/-innen über 24 Jahren
Gebühr: EUR 150,00
für Antragsteller/-innen über 24 Jahren
Gebühr: EUR 118,00
für Antragsteller/-innen unter 24 Jahren
Gebühr: EUR 75,00
Reisepass für Vielreisende (48 Seiten) unter 24 Jahren
Gebühr: EUR 97,00
Expressreisepass für Antragsteller/-innen unter 24 Jahren
Gebühr: EUR 107,00
Expressreisepass für Vielreisende (48 Seiten) unter 24 Jahren
Gebühr: EUR 129,00
Expressreisepass für Vielreisende (48 Seiten) über 24 Jahren
Gebühr: EUR 172,00
Welche Fristen muss ich beachten?
für Antragsteller/-innen unter 24 Jahre
Geltungsdauer: 6 Jahre
für Antragsteller/-innen ab einschließlich 24 Jahre
Geltungsdauer: 10 Jahre
Bearbeitungsdauer
für den Expressreisepass
Bearbeitungsdauer: 3 Tage
Bearbeitungsdauer: Mindestens 6 Wochen
Rechtsgrundlage
§ 15 Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (PassV)
Was sollte ich noch wissen?
Für im Ausland geborene Kinder sind die für den Geburtsort örtlich zuständigen Auslandsvertretungen für die erstmalige Ausstellung eines Passes oder Passersatzpapiers zuständig, unabhängig von einer Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts in das Inland. Die Einreise mit einem im Ausland geborenen Kind ist nur mit einem gültigen Dokument erlaubt.
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Vogtstraße 26
49393 Lohne
Häufig gestellte Fragen
Leistungsbeschreibung
Im Ausland lebenden Deutschen kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch durch die zuständige Stelle ein Reisepass ausgestellt werden.
Verfahrensablauf
Die notwendige Ermächtigung von der zuständigen Stelle im Ausland (Botschaft) wird durch die zuständige Stelle bei Antragstellung eingeholt.
Die Abholung ist auch durch eine bevollmächtigte Person möglich. Ein ggf. vorhandener alter Reisepass ist abzugeben.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
-
aktuelles biometrietaugliches Lichtbild, im Passformat (45 x 35 mm) im Hochformat, Frontalaufnahme ohne Rand, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen
-
ggf. bisheriger Reisepass
Was sollte ich noch wissen?
Für im Ausland geborene Kinder sind die für den Geburtsort örtlich zuständigen Auslandsvertretungen für die erstmalige Ausstellung eines Passes oder Passersatzpapiers zuständig, unabhängig von einer Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts in das Inland. Die Einreise mit einem im Ausland geborenen Kind ist nur mit einem gültigen Dokument erlaubt.
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Im Ausland lebenden Deutschen kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch durch die zuständige Stelle ein Reisepass ausgestellt werden.
Die notwendige Ermächtigung von der zuständigen Stelle im Ausland (Botschaft) wird durch die zuständige Stelle bei Antragstellung eingeholt.
Die Abholung ist auch durch eine bevollmächtigte Person möglich. Ein ggf. vorhandener alter Reisepass ist abzugeben.
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
- aktuelles biometrietaugliches Lichtbild, im Passformat (45 x 35 mm) im Hochformat, Frontalaufnahme ohne Rand, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen
- ggf. bisheriger Reisepass
Für im Ausland geborene Kinder sind die für den Geburtsort örtlich zuständigen Auslandsvertretungen für die erstmalige Ausstellung eines Passes oder Passersatzpapiers zuständig, unabhängig von einer Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts in das Inland. Die Einreise mit einem im Ausland geborenen Kind ist nur mit einem gültigen Dokument erlaubt.
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport