Leistungsbeschreibung

Im Ausland lebenden Deutschen kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch durch die zuständige Stelle ein Reisepass ausgestellt werden.

Wichtige Hinweise bezüglich der Corona-Krise

https://www.personalausweisportal.de/DE/Home/_functions/Buehne/buehne_text.html

Verfahrensablauf

Die notwendige Ermächtigung von der zuständigen Stelle im Ausland (Botschaft) wird durch die zuständige Stelle bei Antragstellung eingeholt.

Die Abholung ist auch durch eine bevollmächtigte Person möglich. Ein ggf. vorhandener alter Reisepass ist abzugeben.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • aktuelles biometrietaugliches Lichtbild, im Passformat (45 x 35 mm) im Hochformat, Frontalaufnahme ohne Rand, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen
  • ggf. bisheriger Reisepass

Welche Gebühren fallen an?

Reisepass für Vielreisende (48 Seiten) über 24 Jahren

Gebühr: EUR 140,00


Expressreisepass für Antragsteller/-innen über 24 Jahren

Gebühr: EUR 150,00


für Antragsteller/-innen über 24 Jahren

Gebühr: EUR 118,00


für Antragsteller/-innen unter 24 Jahren

Gebühr: EUR 75,00


Reisepass für Vielreisende (48 Seiten) unter 24 Jahren

Gebühr: EUR 97,00


Expressreisepass für Antragsteller/-innen unter 24 Jahren

Gebühr: EUR 107,00


Expressreisepass für Vielreisende (48 Seiten) unter 24 Jahren

Gebühr: EUR 129,00


Expressreisepass für Vielreisende (48 Seiten) über 24 Jahren

Gebühr: EUR 172,00

Welche Fristen muss ich beachten?

für Antragsteller/-innen unter 24 Jahre

Geltungsdauer: 6 Jahre


für Antragsteller/-innen ab einschließlich 24 Jahre

Geltungsdauer: 10 Jahre

Bearbeitungsdauer

für den Expressreisepass

Bearbeitungsdauer: 3 Tage


Bearbeitungsdauer: Mindestens 6 Wochen

Rechtsgrundlage

Paßgesetz (PaßG)

§ 15 Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (PassV)

Was sollte ich noch wissen?

Für im Ausland geborene Kinder sind die für den Geburtsort örtlich zuständigen Auslandsvertretungen für die erstmalige Ausstellung eines Passes oder Passersatzpapiers zuständig, unabhängig von einer Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts in das Inland. Die Einreise mit einem im Ausland geborenen Kind ist nur mit einem gültigen Dokument erlaubt.

Urheber


Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Häufig gestellte Fragen

Im Ausland lebenden Deutschen kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch durch die zuständige Stelle ein Reisepass ausgestellt werden.


Die notwendige Ermächtigung von der zuständigen Stelle im Ausland (Botschaft) wird durch die zuständige Stelle bei Antragstellung eingeholt.

Die Abholung ist auch durch eine bevollmächtigte Person möglich. Ein ggf. vorhandener alter Reisepass ist abzugeben.


Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.


  • aktuelles biometrietaugliches Lichtbild, im Passformat (45 x 35 mm) im Hochformat, Frontalaufnahme ohne Rand, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen
  • ggf. bisheriger Reisepass

Für im Ausland geborene Kinder sind die für den Geburtsort örtlich zuständigen Auslandsvertretungen für die erstmalige Ausstellung eines Passes oder Passersatzpapiers zuständig, unabhängig von einer Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts in das Inland. Die Einreise mit einem im Ausland geborenen Kind ist nur mit einem gültigen Dokument erlaubt.


Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport