Anforderung einer Urkunde aus dem Sterberegister

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Leistungsbeschreibung

Der Tod eines Menschen muss der zuständigen Stelle, in deren Zuständigkeitsbereich er eingetreten ist, angezeigt werden. Erst nach erfolgter Beurkundung des Sterbefalles im Sterbebuch kann eine Sterbeurkunde als amtlicher Nachweis über den Tod ausgestellt werden.

Zur Anzeige eines Sterbefalles sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet

  • jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
  • die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
  • jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

Die Beisetzung kann in der Regel erst nach der erfolgten Beurkundung des Sterbefalles erfolgen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Bereich der Tod eingetreten ist.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Auskünfte über die notwendigen Unterlagen erteilt die zuständige Stelle. In der Regel wird von den Angehörigen ein Bestattungsinstitut mit der Abwicklung der Formalitäten beauftragt.

Die für die Beurkundung erforderlichen Unterlagen und die Todesbescheinigung sind der zuständigen Stelle vorzulegen.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Ein Sterbefall ist spätestens an dem dritten auf den Todestag folgenden Werktag bei der zuständigen Stelle anzuzeigen.

Ist ein Angehöriger im Krankenhaus, im Alten- oder Pflegeheim oder einer sonstigen Einrichtung verstorben, so obliegt diesen nach § 30 Absatz 1 Personenstandsgesetz (PStG) eine zusätzliche Anzeigepflicht.

Urheber

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Häufig gestellte Fragen

Der Tod eines Menschen muss der zuständigen Stelle, in deren Zuständigkeitsbereich er eingetreten ist, angezeigt werden. Erst nach erfolgter Beurkundung des Sterbefalles im Sterbebuch kann eine Sterbeurkunde als amtlicher Nachweis über den Tod ausgestellt werden.

Zur Anzeige eines Sterbefalles sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet

  • jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
  • die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
  • jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

Die Beisetzung kann in der Regel erst nach der erfolgten Beurkundung des Sterbefalles erfolgen.


Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Bereich der Tod eingetreten ist.

 


Auskünfte über die notwendigen Unterlagen erteilt die zuständige Stelle. In der Regel wird von den Angehörigen ein Bestattungsinstitut mit der Abwicklung der Formalitäten beauftragt.

Die für die Beurkundung erforderlichen Unterlagen und die Todesbescheinigung sind der zuständigen Stelle vorzulegen.


Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Ein Sterbefall ist spätestens an dem dritten auf den Todestag folgenden Werktag bei der zuständigen Stelle anzuzeigen.

Ist ein Angehöriger im Krankenhaus, im Alten- oder Pflegeheim oder einer sonstigen Einrichtung verstorben, so obliegt diesen nach § 30 Absatz 1 Personenstandsgesetz (PStG) eine zusätzliche Anzeigepflicht.


Der Tod eines Menschen muss der zuständigen Stelle, in deren Zuständigkeitsbereich er eingetreten ist, angezeigt werden.


Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport


Sterbeurkunde Ausstellung, Sterbebescheinigung