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Vollmacht für Entwurfsverfasser


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Antrag auf Fristverlängerung gem. § 69 Abs. 2 NBauO


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Verzichtserklärung auf Eintritt der Genehmigungsfiktion gem. § 70a Abs. 2 NBauO


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Erklärung Tragwerksplaner gem. § 65 Abs. 4 NBauO


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Antrag auf Bestätigung, dass Nachweise der Standsicherheit oder des Brandschutzes dem öffentlichen Baurecht entsprechen gem. § 65 Abs. 2 NBauO


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Erläuterungsbericht zum vorbeugenden Brandschutz


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Allgemein

Bitte achten Sie auf die richtige Bezeichnung der Dokumente entsprechend der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung siehe Anhang NBauVorlVO - Kennnummern mit textlicher Beschreibung für Dateinamen

Für die Bearbeitung der Anträge entstehen Gebühren. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (Baugebührenordnung – BauGO –) i. V. m. der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung – AllGO –) sowie der Satzung der Stadt Vechta über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung).

 

Abbruchanzeige

Für die Beseitigung von baulichen Anlagen (Abbruch) gelten u. a. die Regelungen der Niedersächsischen Bauordnung.

Mit Ausnahme von Hochhäusern oder eines nicht im Anhang zur Niedersächsischen Bauordnung genannten Teiles einer baulichen Anlage bedarf der Abbruch oder die Beseitigung einer baulichen Anlage keiner Anzeige. Hochhäuser oder ein nicht im Anhang zur NBauO genannter Teil einer baulichen Anlage sind nach § 60 Abs. 3 NBauO der Unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.

  

Antrag auf Abweichung / Ausnahme / Befreiung

Für die Zulässigkeit eines Mitteilungsverfahrens nach § 62 NBauO und auch für verfahrensfreie Maßnahmen, sind erforderliche Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen vorab zu beantragen.

Im Rahmen eines Bauantrages gem. § 63 oder § 64 NBauO kann ein Antrag auf Abweichung, Ausnahme oder Befreiung zusammen mit den Bauantragsunterlagen eingereicht werden.

 

Bauantrag gem. § 63 oder § 64 NBauO

Zusammen mit ihrem Entwurfsverfasser müssen Sie alle für die Beurteilung Ihres Vorhabens nötigen Bauunterlagen gem. Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) vorlegen. 

 

Folgende Unterlagen sind notwendig:

• Antragsformular

• Übersichtsplan im Maßstab 1:5000

• Amtlicher Lageplan im Maßstab 1:500 inkl. Vermassung und Eintragung von Stellplätzen, ggf. notwendigen Kinderspielplätzen und Baulasten, falls vorhanden

Digitale Lagepläne erhalten Sie unter folgendem Link: Katasterkarten-online | LGLN Geodaten



• Bauzeichnungen im Maßstab 1:100, wie Grundrisse, Schnitte, Ansichten

• Geländeschnitt mit Darstellung der Straße als Bezugspunkt für die Gebäudehöhe

• Baubeschreibung mit allen notwendigen Angaben gem. Vordruck

• Ggf. Betriebsbeschreibung bei gewerblicher Nutzung

• Ggf. Nachweise des Brandschutzes und der Standsicherheit

• Berechnungen von Grundflächenzahl (GRZ I und GRZ II), Geschossflächenzahl (GFZ), umbautem Raum, Wohn- und Nutzflächen, Brutto-Rohbaukosten, Anzahl der notwendigen Stellplätze, etc.

• sofern Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen nötig sind, sind entsprechende Anträge einzureichen

• Erhebungsbogen über Bautätigkeit (http://www.statistik-bw.de/baut/servlet/LaenderServlet)

 

Bauvoranfrage gem. § 73 NBauO

Sollte Ihr Bauvorhaben nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes gem. § 30 BauGB liegen, könnte eine erste Zulässigkeitsbeurteilung mittels Bauvoranfrage sinnvoll sein. Die Bauvoranfrage ermöglicht die Prüfung einzelner Fragestellungen im Vorgriff auf ein Baugenehmigungsverfahren und kann Ihnen Zeit und Kosten sparen, da die erforderlichen Antragsunterlagen in deutlich geringerem Umfang vorgelegt werden müssen. Mitunter genügen der Antragsvordruck und ein Lageplan. Der Bauvorbescheid ist 3 Jahre gültig und für den ggf. anschließenden Bauantrag bindend.

  

Mitteilung über eine Baumaßnahme nach § 62 NBauO

Zusammen mit ihrem Entwurfsverfasser müssen Sie alle für die Beurteilung Ihres Vorhabens nötigen Bauunterlagen gem. Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) vorlegen.

 

notwendige Unterlagen: siehe Auflistung Bauantrag gem. § 63 oder § 64 NBauO

Hinweis: für die Zulässigkeit eines Mitteilungsverfahrens, sind erforderliche Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen vorab zu beantragen.

Häufig gestellte Fragen

Bauantrag, Abbruchanzeige, Antrag auf Abweichung/Ausnahme/Befreiung, Bauvoranfrage, Mitteilung über eine Baumaßnahme